Reisen Was beim Sommerurlaub in der Pandemie zu beachten ist

Service | Krefeld · Peter Lindackers von der Verbraucherzentrale in Krefeld informiert über die Reisebuchung.

 Reisende sollten immer auf das Kleingedruckte achten. 

Reisende sollten immer auf das Kleingedruckte achten. 

Foto: Verbraucherzentrale NRW/Elnur Amikishiyev

Wer einen Urlaub in diesem Sommer nicht missen möchte, macht sich Gedanken, wie und ob eine Reise trotz der weltweit andauernden Corona-Pandemie stattfinden kann. Anlässlich des Weltverbrauchertags am Montag, den 15. März, gibt die Verbraucherzentrale NRW Urlaubern eine Orientierung zu den drängendsten Fragen zu ihrer Reiseplanung während der Pandemie.

Generell gilt: Wer reisen will, muss sich vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation im Urlaubsland informieren. Bei einer Pauschalreise bestehen im Streitfall weitgehendere Rechte als bei einer Individualreise. Das heißt, wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen, kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden. Bei Reisen, die einzeln gebuchte Leistungen beinhalten und so meist günstiger sind, besteht ein Recht auf eine kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde.

Reisende sollten besonders auf Corona-Klauseln bei der Buchung einer Reise achten und gegebenenfalls besondere Stornierungskonditionen vereinbaren. Es gibt beispielsweise sogenannte Flex Tarife, bei denen bis zu vier Wochen vor Reiseantritt kostenlose storniert werden kann, erklärt Peter Lindackers von der Verbraucherzentrale in Krefeld.

Zunächst sollte man sich informieren, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseland vorliegt und wenn ja, seit wann es sie gibt. „Wenn es jetzt schon eine Reisewarnung gibt und es die wieder in drei Monaten gibt, dann kommen Reisende nicht so einfach raus aus der Reise“, meint Peter Lindackers. Heißt: Gab es bereits bei der Buchung eine Reisewarnung, könnte eine kostenlose Stornierung schwierig werden. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt deshalb, festzuhalten, was zum Zeitpunkt der Buchung gilt. Wichtig ist, zu beachten, ob ein Einreiseverbot aus dem Zielgebiet nach Deutschland vorliegt und welche Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland gelten. Anders als zu Beginn der Pandemie, könne man nicht damit rechnen, dass man mit einer Rückholaktion trotz Reisewarnung zurückkommen kann. „Reisende müssen vorsichtiger sein“, so Lindackers. Niemand könne sagen, wie die Situation im Sommer aussehen werde.

Als nächsten wichtigen Schritt empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW besondere Stornierungsmöglichkeiten, oder Flex-Tarife, vorab mit dem Veranstalter zu vereinbaren. Reisende sollen genau auf die Bedingungen achten, an die Flex-Tarife geknüpft sind. Reisende könnten womöglich mit dem Anbieter vereinbaren, dass die Restzahlung erst kurz vor Reiseantritt getätigt wird. Selbst wenn eine Kostenrückerstattung versprochen wurde, ist diese für viele Reisende aus dem vergangenen Jahr bis heute nicht eingetroffen.

Großzügige Zahlungsregelungen verhandeln

„Wir haben hier Akten liegen, wo das Geld nicht zurückkommt. Die Anbieter stellen sich einfach tot“, berichtet Lindackers. Auch wenn es sich teils nur um die Anzahlung von knapp 250 Euro handele, stehe dann die Frage im Raum „klage ich dafür oder nicht?“ Tatsächlich seien einige Anfragen, die die Verbraucherzentrale am Standort Krefeld zurzeit erhalte, finanzieller Natur. Erst in der vergangenen Woche habe eine Frau angerufen, die für Mitte April ein Ferienhaus auf der ostfriesischen Insel Spiekeroog gebucht hatte. In den kommenden Tagen sei die Restzahlung anfällig gewesen. Doch derzeit könne man nicht abschätzen, ob Übernachtungen zu dem Zeitpunkt erlaubt sind oder nicht. „In vielen Fällen sagt der Vermieter ‚Du bekommst das Geld zurück, aber erstmal musst du zahlen. ’ Macht er jetzt aber Pleite, dann ist das Geld einfach weg“, erklärt Lindackers die unsichere Situation. Er habe der Frau deshalb empfohlen, mit dem Vermieter zu reden, ob das Datum der Restzahlung nicht auf einen Termin nach der anstehenden Ministerkonferenz verlegt werden könnte. In jedem Fall sollten Reisende großzügige Zahlungsregelungen verhandeln.

Pauschalreisen etwa hätten diesen Vorteil, wenn denn der Transport (der Flug etwa) Bestandteil der Pauschalreise ist. Ein weiter Vorteil sei, dass in der Regel deutsches Recht zum Anlass käme, erklärt Lindackers. „Wenn ich mir privat ein Haus in Spanien miete, dann ist es nicht deutsches Recht. Da muss man schauen, wie sieht das denn in Spanien aus“, so Lindackers. Veranstalter, die vor Ort sitzen, erreiche man generell besser. Ähnlich verhalte es sich bei Flugreisen: bei außereuropäischen Airlines greife deutsches oder europäisches Recht nicht. Bei Online-Buchungsportalen müsse man darauf achten, ob es sich um eine Pauschalreise oder die Zusammenstellung von individuellen Reiseleistungen handelt. Besondere Vorsicht bei Flügen ist geboten: innerhalb einer Buchung können unterschiedliche Fluggesellschaften die Vertragspartner sein.

Generell ist es nicht empfehlenswert, eine Versicherung nur für den Fall einer Corona-Erkrankung abzuschließen. Vielmehr solle man den bestehenden Versicherungsschutz prüfen und je nach Bedarf zum Beispiel eine Reiserücktrittsversicherung abschließen – die coronabedingte Fälle einschließt. Auch bei Versicherungen betont Lindackers, immer auf das Kleingedruckte zu achten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort