Eigentümerin darf Dachgeschoss nicht vermieten
Waltraud Hammer hat eine Wohnung gekauft. Im Gegensatz zu Nachbarn darf sie keinen Gewinn daraus ziehen.
Oppum. Mit dem Erscheinen des Gerichtsvollziehers ist vor wenigen Tagen das vorerst letzte Kapitel um die Dachgeschoss-Wohnung des Hauses Höppnerstraße 84 zugeschlagen worden. Der Gerichtsvollzieher kassierte 1300 Euro - für den Kostenvoranschlag einer Sanitärfirma fürs Abklemmen der Wasserleitung im Badezimmer. Denn weil diese Wohnung, die Waltraud Hammer gehört, gar keine Wohnung sein darf, braucht sie laut Vorschrift weder Bad noch Toilette. Das Abklemmen war von der klagenden Nachbarin durchgesetzt worden.
1970, als die Häuser errichtet wurden, war das noch ganz anders. Sie wurden mit jeweils vier Klingelschildern und ebenso vielen Briefkästen ausgestattet - also auch für die knapp 70 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnungen. Der Bauherr kassierte Wohnungsbau-Fördermittel, das Finanzamt Grundsteuer, natürlich auch für die Dachgeschoss-Wohnungen. Anfang 1990 kaufte Waldtraud Hammer im Haus zwei Wohnungen. Eine im Parterre für sich und die bis dahin stets bewohnte Dachgeschosswohnung, die als Kapitalanlage dienen sollte.
Sie vermietete sie, insgesamt dreimal. Ebenso oft wurde sie in den vergangenen 20 Jahren erfolgreich von einer Nachbarin verklagt, die irgendwann festgestellt hatte, das es sich beim Dachgeschoss lediglich um Teileigentum handelt.