WZ-SERIE „Chef-Auto waschen geht gar nicht“

Krefeld · Schon beim Arbeitsvertrag sollten Azubis auf Details achten. Die wichtigsten Rechte nennt Dominik Jejkal von der IG Metall.

Die Werkstatt aufräumen oder den Laden kehren, das müssen auch Auszubildende mal tun. Aber mit einer wichtigen Einschränkung: Es sollte nicht zur Regel werden und einen großen Teil der Arbeit ausmachen. „Wenn in einer kaufmännischen Ausbildung zum Beispiel ein Azubi die Ablage sortieren soll, dann gehört das auch dazu. Aber nicht über drei Wochen“, sagt Dominik Jejkal, der für das Portal azubistartpunkt.de über die wichtigsten Rechte von Auszubildenden informiert. „Wegen solcher Klassiker ist es wichtig, den Ausbildungsrahmenplan zu checken und seine Berichtshefte zu führen. Ich weiß, das ist lästig, aber das sind die Protokolle darüber, was man gemacht hat. Und sie sind der Nachweis, wenn etwas schief läuft“, erläutert der Experte. Im Rahmenplan ist für jede Ausbildung rechtlich festgehalten, welche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse mindestens vermittelt werden sollen und wie das inhaltlich und zeitlich aussieht.

Der Zukunftssekretär der Gewerkschaft IG Metall in Krefeld kennt extreme Negativbeispiele sogenannter „ausbildungsfremder Tätigkeiten“. Und er macht sehr deutlich, dass „das Waschen des Autos vom Chef oder die Pflege seines Gartens sicher nicht zu den Aufgaben gehören“.

Da bei solchen besonderen Problemen in der Ausbildung von diesem Vorgesetzten keine Hilfe zu erwarten ist, rät der 27-Jährige, sich an den Betriebsrat oder die Jugend- und Ausbildendenvertretung (JAV) in der Firma zu wenden. Die Azubis brauchen dabei keine Angst zu haben: Betriebsratsmitglieder dürfen sich bei solchen vertraulichen Gesprächen nur dann an „die obere Etage“ wenden, wenn das vom Mitarbeiter gewünscht ist. Vielleicht haben sie aber andere Lösungsvorschläge. Gibt es keinen Betriebsrat oder eine JAV, könnten die Azubis auch direkt die jeweiligen Gewerkschaften ansprechen, sagt Jejkal.

Das gilt auch schon gleich zu Beginn oder eigentlich vor dem Beginn der Ausbildung für den Ausbildungsvertrag. „Den sollten die Azubis auch wirklich lesen und dabei ganz besonders auf den dort angegebenen Ausbildungsrahmenplan und die Arbeitszeit und Vergütung achten“, mahnt Jejkal.

Bei der Arbeitszeit gibt es einen Unterschied bei Azubis unter 18 und über 18 Jahren. Unter 18-Jährige dürfen maximal 40 Stunden, über 18-Jährigen maximal 48 Stunden die Woche arbeiten. „Leider lasse aber auch hier das Gesetz einige Lücken zu“, sagt Dominik Jejkal. „Überstunden sind für Azubis nicht vorgesehen.“ Sollten sie doch aufgebaut werden, dann müssen sie mit Geld oder Freizeit ausgeglichen werden, wie es im Berufsbildungsgesetz steht. „Was nicht geht, ist dass man beispielsweise zwei Stunden früher nach Hause geschickt wird, weil keine Arbeit mehr da sei, und diese Zeit dann später nacharbeiten soll“, so Jejkal. „Wenn nichts mehr zu tun wäre, ist das laut Gesetz das Risiko des Arbeitgebers. Er muss die Arbeit so organisieren, dass es passt.“

Der Besuch der Berufsschule ist selbstverständlich auch Teil der Arbeitszeit. Hier gelten besondere Regeln dazu, ob Azubis davor oder danach noch in der Firma auftauchen muss oder nicht (siehe Kasten). Jejkal betont wegen ihm bekannter Vorfälle: „Der Betrieb muss einen für die Berufsschule frei­stellen. Es geht nicht, was schon mal passiert, dass es in der Firma heißt: ,Das ist nicht nötig. Wir machen das alles hier.‘“

Immer wieder mal unterwandert würde von Arbeitgebern auch die Mindestvergütung, die nach Rechtssprechung nicht unter 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung liegen darf. Unterliegt die Bezahlung in der Azubi-Zeit nicht einem Tarif, gilt dieser Minimum-Betrag. „Die Angaben im Arbeitsvertrag kann man gerne von der Gewerkschaft prüfen lassen.“ Und wenn es soweit ist, fügt Jejka hinzu: „Das Gehalt muss bis zum letzten Tag des vorherigen Monats überwiesen sein.“

Das Geld, das reinkommt, ist das eine. Das Geld, was rausgeht, das andere. „Alle Lehr- und Lernmittel, die für die Ausbildung im Betrieb nötig sind, wie zum Beispiel die Schere für den Friseur-Azubi oder das Tabellenbuch für den Industriemechaniker, muss der Arbeitgeber bezahlen.“ Das gilt für alle Werkzeuge und Materialen und schließt Schutzausrüstung, Kittel, Blaumann, Helm oder Sicherheitsschuhe ein.

Bücher für die Berufsschule müssen Azubis derzeit noch selbst zahlen. „Es gibt allerdings Firmen, in denen über Betriebsvereinbarungen Pauschalen gezahlt werden“, betont Jejkal. Einen Punkt hat der Gewerkschafter noch zu ergänzen: „Die Firma muss dem Azubi auch die Möglichkeit geben, sich beispielsweise an speziellen Maschinen auf die praktische Prüfung vorzubereiten.“ In größeren Betrieben sei das meist durch Ausbildungswerkstätten gegeben.

Manchmal kann es auch sein, dass gar nichts mehr geht. Wenn der Azubi merkt, dass es irgendwie alles nicht passt, dass ihm nichts beigebracht wird, er als billige Arbeitskraft ausgenutzt wird. Dann sollte der Azubi sich Hilfe von außen holen und, rät Jejkal, „auf keinen Fall einfach einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn man noch weitermachen, der Chef einen aber loswerden will“. Ist der angestrebte Beruf immer noch das, was dem Azubi Spaß macht, nur eben nicht in dieser Firma, dann sei nicht alles verloren: „Gewerkschaft oder Industrie- und Handelskammer können helfen, die Ausbildung woanders fortzusetzen.“

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