Vor Stichwahl in Krefeld Briefwahl: Eheleute erhalten je zwei Stimmzettel

Krefeld · Pannen vor der Stichwahl zur Krefelder Oberbürgermeisterwahl. Verwaltung weist auf Massenabwicklung in kurzer Zeit hin.

 Nina und Daniel Boecken mit ihrer Tochter Charlotte. Vor ihnen die (zu vielen) Wahlunterlagen.

Nina und Daniel Boecken mit ihrer Tochter Charlotte. Vor ihnen die (zu vielen) Wahlunterlagen.

Foto: Samla Fotoagentur/samla.de

In den USA versucht Donald Trump, das Vertrauen der Menschen in die Briefwahl zu erschüttern. In Krefeld gibt es im Vorfeld der Oberbürgermeister-Stichwahlen am Sonntag jetzt zumindest zwei Fälle, die auch nicht gerade dazu angetan sind, dieses Vertrauen zu stärken.

Da bekommt das Ehepaar Nina und Daniel Boecken aus Verberg die kompletten Wahlunterlagen doppelt. Nina Boecken weiß nicht, ob sie und ihr Mann ein Einzelfall sind. „Eigentlich sollte man sich doch darauf verlassen können, dass so etwas in einer gut organisierten Stadt wie Krefeld nicht passiert“, sagt sie. „Offenbar darf man dieses Mal doppelt wählen“, sagt Boecken leicht sarkastisch. Sie will das freilich nicht tun, weiß aber nicht, wie andere, denen das auch passiert, handeln würden.

Ein Stimmzettel ist einfach
nur blau, blanko

Nicht weit von den Boeckens wohnen Melanie und Andreas Drabben. Auch die ihnen zugesandten Wahlunterlagen sind nicht in Ordnung. Kopfschüttelnd hält Drabben, der die UWG im Rat vertritt, einen blauen Zettel in der Hand, der bei den Briefwahlunterlagen seiner Frau Melanie im Couvert steckte. Auf diesem Zettel müsste eigentlich oben die Überschrift „Stimmzettel für die Stichwahl“ stehen. Und darunter dann zwei Möglichkeiten, den Kandidaten oder die Kandidatin seiner Wahl anzukreuzen. Also Frank Meyer (SPD) oder Kerstin Jensen (CDU). Eben so sieht auch der Stimmzettel von Andreas Drabben aus. Der Stimmzettel seiner Frau hingegen ist blanko. Auf beiden Seiten einfach nur blau. „Soll meine Frau jetzt selbst den Kandidaten da drauf schreiben und den Kreis zum Ankreuzen? Oder sollen wir vielleicht, weil die Familie Boecken ja überzählige Stimmzettel hat, uns einen von ihnen geben lassen“, fragt Drabben. Natürlich will er das nicht tun. Aber was soll seine Frau denn nun machen? Und was antwortet die Stadtverwaltung ihm und auch der Familie Boecken, wie es zu diesen Pannen gekommen ist und was man denn nun tun soll? Gibt es vielleicht weitere solcher Fälle?

Auf WZ-Anfrage sagt dazu Stadtsprecher Timo Bauermeister, dass die Zusammenstellung der rund 36.000 Briefwahlunterlagen „händisch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Briefwahlbüros erfolgt.“ Dabei sei nicht gänzlich auszuschließen, dass bei einer Massenabwicklung und einem so kurzen Zeitfenster (der Versand der Briefwahlunterlagen konnte erst nach Feststellung des Wahlergebnisses ab vergangenen Donnerstag erfolgen) „vereinzelt Fehlerquellen auftreten“. Dies könnten auch Fehl- oder Leerdrucke oder aneinanderklebende Stimmzettel sein, die beim Zusammenstellen der Briefwahlunterlagen nicht bemerkt wurden. Dafür bitte die Verwaltung um Verständnis. In solchen Fällen könnten sich Wählerinnen und Wähler per Email unter [email protected] oder telefonisch unter der Nummer 86 4490 bei der Stadt melden.

Stadt: Eine doppelte Stimmabgabe in dem Fall nicht möglich

In dem Fall des Ehepaares, das doppelte Briefwahlunterlagen erhalten habe, wäre es, so die Verwaltung, zur Überprüfung sowie zur Eingrenzung des Falles hilfreich, wenn sich die betroffenen Personen beim Wahlamt melden. Eine doppelte Stimmabgabe, so versichert die Stadt, sei aber in dem Fall nicht möglich, da anhand der Wahlscheinnummer dieser Fehler beim Rücklauf auffallen würde.

Auch in dem Fall, dass den Briefwahlunterlagen zwei Stimmzettel beigefügt worden sind, sei eine doppelte Stimmabgabe nicht möglich. Bei der Auszählung sei der Wahlvorstand des Briefwahlbezirkes gehalten, bei mehreren Stimmzetteln mit gleicher Stimmabgabe in einem Briefwahlumschlag die Stimme lediglich einmal zu zählen. Bei unterschiedlicher Stimmabgabe sei die Stimme gänzlich ungültig.

Auch wenn die Betroffenen in dem Fall keinerlei entsprechende Absicht haben, weist der Wahlleiter mit Blick auf mögliche andere Fälle darauf hin, dass ein Wahlbetrug nach § 107 a Strafgesetzbuch strafbar sei. Insofern liege es im Interesse jedes Wahlberechtigten, derartige Fälle umgehend dem Wahlamt mitzuteilen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen.

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