Regelung Melderecht soll Bürger besser schützen

Jeder Krefelder kann betroffen sein: Beim Einzug in eine neue Wohnung oder bei Registerauskünften für gewerbliche Zwecke.

Krefeld. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November wird das Melderecht erstmalig bundesweit einheitlich geregelt. Die Bürgerdaten sollen künftig noch besser geschützt werden, berichtet die Stadt Krefeld. Weiter gelten neue Regelungen, die von Wohnungsgebern (Vermieter/Hausverwaltungen) sowie von Personen bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

So benötigt der Mieter als Wohnungsnehmer künftig zur Anmeldung einer Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers. Diese muss der Vermieter bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) dem Mieter ausstellen. Die Bestätigung muss der Mieter zur Anmeldung schriftlich vorlegen. Der Mietvertrag allein reicht zur Anmeldung nicht aus.

Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, gibt künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab. Der Vermieter hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht, das soll Scheinanmeldungen verhindern. Wer eine Wohnung in Krefeld bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in einem der Bürgerbüros anmelden. Neben der im Amtsdeutsch so genannten „Wohnungsgeberbescheinigung“ ist hierzu die Vorlage von Personalausweis oder Pass erforderlich. Abgeschafft wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, solange die betroffenen Personen für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind.

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden die Bürger durch die Regelungen des Bundesmeldegesetzes gestärkt. So muss beispielsweise bei einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Werbung oder Adresshandel sind künftig nur noch zulässig, wenn Betroffene der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung erklärt werden.

Schon bisher bestand bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen.

Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die sich in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, zur Behandlung von Suchterkrankungen, zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung, in Krankenhäusern, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder in einer Justizvollzugsanstalt befinden.

Bei Melderegisterauskünften, die von privaten Personen oder Firmen beantragt werden, muss die Meldebehörde künftig vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, sofern dadurch schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

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