Konzerte, Theater und Ausstellungen Das sind die neuen Corona-Regeln für den Kulturbereich in Krefeld

Krefeld · Einige Corona-Beschränkungen für den Kulturbereich in Krefeld sind teilweise gelockert worden - andere bleiben bestehen. Ein Überblick.

 Flaschen mit Handdesinfektionsmittel im Eingangsbereich des KWM.

Flaschen mit Handdesinfektionsmittel im Eingangsbereich des KWM.

Foto: Andreas Bischof

Corona-Beschränkungen für den Kulturbereich wurden teilweise gelockert. Nach der neuen Corona-Schutzverordnung kann der Mindestabstand wegfallen, wenn sich einwandfrei zurückverfolgen lässt, wer auf welchem Platz gesessen hat. Der Veranstalter muss die entsprechenden Daten vier Wochen lang aufbewahren. Wenn ein solcher Sitzplan nicht vorliegt, dürfen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern nur dann stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des bekannten Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt sind. Events mit mehr als 100 Zuschauern sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorab bei den Gesundheitsbehörden vorgelegt wird.

Auf unsere Nachfrage hin erklärten Verantwortlichen das Theaters Krefeld und Mönchengladbach, dass man über die aktuellen Änderungen intern spreche, aber es wahrscheinlich sei, dass die zurzeit geltenden Rahmenbedingungen für den Sonderspielplan im Juni – etwa die Begrenzung auf 70 Zuschauer – weiterhin beibehalten werden, hieß es. Ohnehin steht es jeder Spielstätte frei, strengere Regeln beizubehalten.

Die Änderungen im Überblick

Folgende Details allerdings haben sich im Einzelnen geändert. Festveranstaltungen bleiben, wie die Stadt mitteilt, bis zum 31. August generell untersagt: Dazu zählen zum Beispiel Musikfeste und Festivals. Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens drei Meter betragen. Zwischen Darstellern und Publikum sollten vier Meter Mindestabstand gesichert werden.

Gültig bleibt auch bis mindestens 1. Juli die sogenannte „Maskenpflicht“. Sie greift bei Konzerten und Aufführungen – nur am Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden. Beim Besuch von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen muss ebenfalls eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, und für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, erklärt die Stadt. Red/Laki

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