Eine Hausübertragung vor dem Jahresende kann den Erben später Steuern sparen Höhere Steuern: Krefelder Notare spüren Nachfragedruck

Krefeld · Eine Hausübertragung vor dem Jahresende kann den Erben später Steuern sparen. Notare berichten von besonders vielen Anfragen und Beurkundungen.

Die Notare haben gerade alle Hände voll zu tun: Hausübertragungen wollen viele noch vor Jahresende über die Bühne bringen.

Die Notare haben gerade alle Hände voll zu tun: Hausübertragungen wollen viele noch vor Jahresende über die Bühne bringen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Ab kommendem Jahr müssen Hausbesitzer mit höheren Steuern rechnen. Grund dafür ist die Neubewertung von Immobilien, die sich auf die Steuerlast bei Erbschaft und Schenkung auswirkt. Auch Krefelder Notare spüren eine deutlich größere Antragswelle.

Das Jahressteuergesetz 2022 ist Anfang Dezember im Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat muss noch am 16. Dezember zustimmen. Dieses Gesetz soll die Regelungen für die steuerliche Bewertung von bebauten Grundstücken im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer an die geänderte Immobilienwerteermittlungsverordnung (ImmoWertV) und damit die aktuellen Verkehrswerte anpassen.

Notare und Steuerberater in Krefeld berichten, dass der Informationsbedarf zu Übertragungen im Hinblick auf diese Gesetzesänderung in die Höhe geschnellt sei. „Es gibt vermehrt Anfragen für Übertragungsverträge, im Sinne von vorweggenommenen Erbfolgen und lebzeitigen Schenkungen“, sagt der Krefelder Vertrauensnotar Andreas Götze. In seiner Funktion spricht er für alle Notare des Landgerichtsbezirks. Die Anfragen führten häufig dazu, dass Übertragungsverträge von Immobilien kurzfristig beurkundet würden, da dies eine Steuerersparnis im Vergleich zum neuen Gesetz bringen könne. Der Krefelder Notar Hartmut Schlieper spricht von einem fünffach so hohen Aufkommen, wie sonst in einem Monat üblich.

Dazu alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und keine übereilten Entscheidungen zu treffen, rät Steuerberater Stephan Andreas. Für die Ermittlung der Steuer wird der Wert des Grundbesitzes im Wege des Vergleichs-, Ertragswert-, und Sachwertverfahrens festgesetzt.

Vergleichswertverfahren: Konkrete Werte realer Käufe bilden hier das Marktgeschehen ab, um den Verkehrswert einer Immobilie zu ermitteln. Für dieses Verfahren sind die Angaben der Gutachterausschüsse in Form bereits erzielter Werte für verschiedene Arten von Immobilien besonders wichtig.

Ertragswertverfahren: Die sogenannten Bewirtschaftungskosten werden jetzt statt durch eine pauschale Ermittlung auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete auf Grundlage der Quadratmeteranzahl, des Rohertrags und unter Aufschlüsselung auf Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis ermittelt. Zudem werden die pauschalen Liegenschaftszinssätze herabgesetzt.

Sachwertverfahren: Auch die bisherige Ermittlung des Gebäudesachwerts wird angepasst. Neben dem zu berücksichtigenden Baupreisindex kommen nun ein Regionalfaktor sowie ein Alterswertminderungsfaktor hinzu. Außerdem ist eine Erhöhung der bisher angesetzten gesetzlichen Sachwertfaktoren vorgesehen.
Gesamtnutzungsdauer: Insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wird die Gesamtnutzungsdauer angepasst. Sie wird von 70 auf 80 Jahre erhöht.

Da der Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften durch Kinder in Höhe von 400.000 Euro nicht angepasst werden soll, ist dieser weiterhin die relevante Grenze dafür, ob eine Übertragung bei Lebzeiten Sinn ergibt. Wer bereits über diesem Freibetrag liegt oder bei wem der Wert der Immobilie durch die Neubewertung über 400.000 Euro steigt, sollte sich schleunigst um die Angelegenheit kümmern, rät der Steuerberater. „Die Anpassung der Liegenschaftszinssätze an das aktuelle Marktniveau führt ebenso wie die Anhebung der Wertzahlen im Sachwertverfahren zu tendenziell höheren Werten“, erklärt Andreas. Das gelte aber nur, wenn diese Werte nicht von den vorrangigen Daten der Gutachterausschüsse verdrängt würden. Entscheidend sei, wie sich diese Daten insbesondere auch unter Berücksichtigung des sich verändernden Zinsniveaus darstellen würden. Ein Steuerzahler dürfe zudem weiterhin nachweisen, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger sei als der vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelte Wert. Zum Nachweis sei ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen erforderlich.

Erst Mitte Dezember eine Übertragung anzufragen, könne knapp werden, warnt Notar Götze. Auch wenn sich die Krefelder Notare bemühen würden, fristgerecht alle Aufträge zu bewältigen, könne es sein, dass nicht genug Zeit für Besprechungen und Entwürfe bleibt.

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