Geständnis: Stiefvater soll ins Gefängnis

Erste Große Strafkammer verurteilt 43-Jährigen zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe.

Geständnis: Stiefvater soll ins Gefängnis
Foto: dpa

Krefeld. Akzeptiert er das Urteil, muss ein 43-Jähriger für zwei Jahre und vier Monate wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ins Gefängnis. Am zweiten Verhandlungstag hatte der Mann gestern gestanden, seinen heute achtjährigen Stiefsohn missbraucht zu haben, eine Tat, die er bis dahin konsequent geleugnet hatte. Er habe den Stiefsöhnen die Aussage vor Gericht ersparen wollen, sagte der Angeklagte, und er bedauere die Tat. Er könne sich nicht erklären, wie es dazu gekommen sei.

Ungeachtet des Geständnisses beschäftigte sich das Gericht mit den Erkenntnissen der Gutachterin, Diplom-Psychologin Beate Daber. Daber kommt mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ zu dem Ergebnis, dass der Junge den Missbrauch an einem Tag im Jahr 2011 oder 2012 wirklich erlebt hat. Es gebe keine Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen, die in kindlicher Sprache, aber konkret und detailliert gewesen seien. Ausgeschlossen ist nach ihren Worten, dass der Achtjährige in seiner Erinnerung Personen verwechselt habe. Das festzustellen ist von Bedeutung, denn der Angeklagte und seine Ex-Frau hatten am ersten Verhandlungstag eine Situation im Jahr 2010/2011 geschildert, die einen Missbrauch durch den leiblichen Vater des Jungen möglich erscheinen ließ. Das schließt die Gutachterin für den konkret verhandelten Fall aus. Eindeutig und ausschließlich habe der Junge seinen Stiefvater als Täter benannt.

Im Plädoyer machte der Staatsanwalt klar, dass er den Übergriff nicht als minderschweren Fall einstuft, auch wenn es offenbar ein einmaliger Übergriff war und der Angeklagte alkoholisiert war. In der Familie habe eine Atmosphäre der Gewalt geherrscht, es habe Schläge und Angst gegeben. Der Erziehungsstil sei „alles andere als liebevoll“ gewesen. Seiner Forderung, das Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu ahnden, schloss sich die Nebenklage an.

Die Verteidigung unterstrich dagegen die Bedeutung des Geständnisses, das „spät, aber nicht zu spät“ erfolgt sei. Eine Strafe bis zu zwei Jahren, die eine Bewährung ermögliche, sei angemessen, bedenke man, dass der Angeklagte den Missbrauch abgebrochen habe, als er wahrnahm, dass er dem Kind Schmerzen zufügte. Der Angeklagte habe zwar eine beträchtliche Akte, allerdings handele es sich eher um Bagatelldelikte. Einschlägig vorbestraft sei er nicht, außerdem seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden.

Die Erste Große Strafkammer benötigte eine halbe Stunde, um zu ihrem Urteil zu kommen: Zwei Jahre und vier Monate für schweren Missbrauch eines Kindes und Schutzbefohlenen. Es habe Gewalt, Schläge und kalte Duschen für das Kind gegeben, dem man „erhebliche Schmerzen zugefügt“ habe. Es handele sich um einen „ganz schwerwiegenden Übergriff“. Nur das Geständnis habe die Kammer bewogen, sich dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß anzuschließen. Das sei „das absolut mindeste“, betonte die Vorsitzende Richterin. Man hätte sich durchaus eine höhere Strafe vorstellen können. „Aber es soll belohnt werden, dass den Kindern die Aussage erspart wurde.“

Eine Woche hat die Verteidigung nun Zeit, Revision einzulegen. Diese Entscheidung hat der Angeklagte gestern noch nicht getroffen.

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