Gericht Fünf Jahre Gefängnis für 4,5 Kilo Marihuana

Ein paar Mal klatscht der Angeklagte am Mittwoch nach der Urteilsverkündung höhnisch in die Hände. Als schon die Wachtmeister um ihn herumstehen, um ihn abzuführen, ruft er dem Gericht zu: „Fünf Jahre für was?“

Gericht: Fünf Jahre Gefängnis für 4,5 Kilo Marihuana
Foto: Archivbild Andreas Bischof

Krefeld. Ein paar Mal klatscht der Angeklagte am Mittwoch nach der Urteilsverkündung höhnisch in die Hände. Als schon die Wachtmeister um ihn herumstehen, um ihn abzuführen, ruft er dem Gericht zu: „Fünf Jahre für was?“

Der Vorsitzende Richter antwortete darauf nur: „Ich werde das Urteil jetzt nicht mit Ihnen diskutieren.“ Die 2. Große Strafkammer am Landgericht hatte den 27-Jährigen kurz zuvor wegen Drogenhandels in großen Mengen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie hatte ihm nicht geglaubt, dass die rund 4,5 Kilogramm Marihuana in seiner Wohnung statt von ihm von einem Bekannten stammten.

„Wir sind davon überzeugt, dass die gesamte Menge - aber wirklich jedes Gramm - dem Angeklagten gehörte“, so der Vorsitzende Richter. Dafür gebe es gleich mehrere Gründe. Einer davon war, dass der Angeklagte mit 200 Gramm aus der Marihuana-Menge von der Polizei erwischt wurde, die er zusammen mit 300 weiteren Gramm Drogen bereits zum Verkauf ausgesondert hatte.

Das spreche gegen die Darstellung des Angeklagten, dass er nur ein Kleinhändler sei, der mal für zehn Euro an seine Freunde verkauft. Gegen den Angeklagten lief schon kurz vor seiner Festnahme im April ein Verfahren wegen Drogen- und Gewaltdelikten.

Er saß sogar kurz in Untersuchungshaft. Die Kammer berücksichtigte das bei der Höhe der Strafe. Denn trotz des laufenden Verfahrens habe sich der Krefelder nicht davon abschrecken lassen weiter mit Drogen zu handeln. Auch die Staatsanwältin war von der Schuld des Mannes überzeugt. Sie forderte eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

Der Verteidiger sagte zwar, dass sein Mandant aufgrund seiner Vorstrafen wohl nicht um eine Freiheitsstrafe herumkomme. Dennoch sei ihm nicht nachzuweisen, dass die Drogen ihm gehört hätten. Denn der mutmaßliche Hintermann, gegen den auch ein Ermittlungsverfahren läuft, habe von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Daher könne der Angeklagte nur im Hinblick auf sein Geständnis verurteilt werden.

Darin gab er zu, dass nur kleinere Mengen der Drogen ihm gehörten. Der Rechtsanwalt forderte daher eine Strafe, die nicht viel höher als bei zwei Jahren liege.

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