Verbrauchertipp Corona: Jetzt Bargeld für die Gutscheine

Krefeld · Wer vor der Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig nur einen Gutschein. Die Verbraucherzentrale erklärt, wie es dafür Geld gibt.

 Manche Gutscheine für Veranstaltungen, die wegen der Pandemie abgesagt worden sind, können nun eingelöst werden. Die Krefelder Verbraucherzentrale erklärt, für welche Gutscheine das gilt.

Manche Gutscheine für Veranstaltungen, die wegen der Pandemie abgesagt worden sind, können nun eingelöst werden. Die Krefelder Verbraucherzentrale erklärt, für welche Gutscheine das gilt.

Foto: dpa-tmn/Karl-Josef Hildenbrand

Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung. Viele Verbraucher ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. „Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucher den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren“, sagt Peter Lindackers, Leiter der Beratungsstelle Krefeld der Verbraucherzentrale NRW. Müssen Unternehmen Insolvenz anmelden, tragen die Verbraucher das volle Risiko. Die gute Nachricht: Wer den Gutschein bis zum 31.12.2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres auszahlen lassen. Er erklärt, wie das geht und wen es betrifft:

Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die vor dem 8. März 2020 Tickets gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu. Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW den Ticketpreis erstatten lassen. 

 

Verwendung des Gutscheins
Der Gutschein kann beim Veranstalter für dessen Angebote genutzt werden, um sich eine Karte für eine andere Veranstaltung zu kaufen. Ist der Betrag auf dem Gutschein höher als die Kosten für die gewählte Ersatzveranstaltung, wird die Differenz erneut gutgeschrieben. Verbraucher sollten darauf achten, dass der Betrag angepasst oder ein neuer Gutschein ausgestellt wird.

 

Erstattung ab 1. Januar 2022
Wer den Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst hat, kann ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Sollte man das nicht wollen, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Bei Events, die 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.

 

Musterschreiben
Hier gibt es den Musterbrief zur Erstattung:

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