Betriebsratswahl bei Krefelder Stahlunternehmen ist rechtswidrig

Gericht hat entschieden: Bei Outokumpu soll neu gewählt werden.

Wenn es nach dem Arbeitsgericht in Krefeld geht, muss die Betriebsratswahl beim Krefelder Stahlunternehmen Outokumpu Nirosta wiederholt werden. Am Mittwoch verkündete die Dritte Kammer, dass die in der Zeit vom 26. Januar bis zum 21. März durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt wird. Seit April hatte sich das Arbeitsgericht mit den Anträgen von vier Wahlbewerbern befasst, die die Wahl anfochten. Sie haben bereits kurz nach der Betriebsratswahl ein gerichtliches Beschlussverfahren initiiert, welches die Wahl für ungültig erklären soll. Ein erster Gütetermin am 20. April war gescheitert. Bei einem Kammertermin am 27. Juni wurde weiterverhandelt.

Hauptthema war die Briefwahl für die 84 Mitarbeiter aus dem Bereich von Werkschutz, -feuerwehr und werksärztlichem Dienst. Diese konnten nicht persönlich zur Wahlurne gehen, sondern mussten per Post wählen, obwohl sie auch im Werk an der Oberschlesienstraße ihren Dienst tun. Eine Briefwahl ist aber unter anderem nur dann statthaft, wenn ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist. Die Richter hatten bereits Ende Juni ausgeführt, dass dies auf dem Werk, welches eine maximale Ausdehnung von zwei Kilometern hat, wohl nicht der Fall ist. Vor Gericht stand die Frage im Raum, ob die Möglichkeit bestand, dass sich diese Fernwähler in relevanter Zahl anders entschieden hätten, wenn sie an der Urne direkt gewählt hätten und ob sich das auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Da zwischen zwei Wahllisten seinerzeit nur ein Unterschied von sechs Stimmen lag, sei eine Auswirkung zumindest denkbar, befand das Gericht. Außerdem sei die Wahlbeteiligung bei der Briefwahl viel geringer als bei der direkten Urnenwahl gewesen. Denn Briefwahl ist für den jeweiligen Wähler oft mit mehr Aufwand verbunden, als seinen Wahlzettel in eine Urne zu werfen.

Das Gericht hatte die Verhandlung auf Mittwoch vertagt, um es dem Betriebsrat nach Durchsicht der Wahlunterlagen die Möglichkeit zu geben, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses gegebenenfalls zu widerlegen. Vor allem hätte er nachweisen müssen, dass nur eine geringe Mitarbeiterzahl — wenn überhaupt — anders gewählt hätte. Das konnte der amtierende Betriebsrat aber nicht widerlegen.

Es besteht nun die Möglichkeit, dass der Betriebsrat, aber auch das Unternehmen selbst gegen den Beschluss Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen. Die Unwirksamkeit der Wahl tritt erst dann ein, wennrechtskräftig entschieden ist, dass die Wahl unwirksam war. Da noch die Möglichkeit besteht, Beschwerde einzulegen, ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld noch nicht rechtskräftig. Der bisher gewählte Betriebsrat bleibt so lange im Amt und auch seine Beschlüsse bleiben wirksam.

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