JUSTIZ RETTET DOUGLASIE Bundesgerichtshof entscheidet bei Nachbarschaftsstreit

Krefeld · Höchste juristische Instanz beschäftigt sich mit Krefelder Baum, der an Grundstücksgrenze Blätter verliert.

 Bis zum Bundesgerichtshof haben sich Nachbarn aus Forstwald juristisch gestritten: Es ging um die Frage, ob ein Baum an der Grundstücksgrenze geschnitten werden muss oder nicht.

Bis zum Bundesgerichtshof haben sich Nachbarn aus Forstwald juristisch gestritten: Es ging um die Frage, ob ein Baum an der Grundstücksgrenze geschnitten werden muss oder nicht.

Foto: picture alliance / dpa/Peter Steffen

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ An Friedrich Schillers Dichtung für „Wilhelm Tell“ erinnert ein ganz besonderer Zwist am Rande des Krefelder Forstwaldes, der es aktuell bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe geschafft hat. Es geht um mehrere Bäume im Garten eines Ehepaares, die Früchte, Blätter und Blüten auf das Nachbargrundstück verlieren und dort für Dreck sorgen. Die Nachbarin fordert daher, dass die Bäume zurückgeschnitten werden. Im Kern geht es um eine rund 70 Jahre alte Douglasie und einen Walnussbaum.

Amts- und Landgericht hatten unterschiedlich entschieden

Vor dem Amtsgericht Krefeld hatte die Nachbarin den Rückschnitt der Douglasie und des Walnussbaumes bereits mit einer Klageschrift aus dem Jahr 2015 eingeklagt und damit auch gewonnen. Der Rückschnitt hätte laut Gutachter aber zu einer erheblichen Schädigung der Douglasie geführt und unter anderem, aufgrund des extremen einseitigen Schnittes, ihre Standsicherheit gefährdet. Es war daher zu befürchten, dass der rund 20 Meter hohe Baum einen Rückschnitt nicht überlebt.

Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Krefeld als Berufungsinstanz fortgesetzt. Das verwarf im Mai 2018, zumindest in Teilen, das Urteil des Amtsgerichts. Die Douglasie musste nicht zurückgeschnitten werden. „Der Klägerin steht ein Anspruch auf Beschneidung der Douglasie nicht zu, (...) da es jedenfalls an einer wesentlichen, nicht ortsüblichen Beeinträchtigung durch das Laub bzw. die Nadeln und Zapfen der herüberhängenden Äste fehlt“, hieß es dazu im Urteil. Der Walnussbaum musste allerdings nach wie vor Äste lassen.

In der letzten Instanz vor dem Bundesgerichtshof ist nun endgültig entschieden worden, dass die Douglasie nicht eingekürzt werden muss. Die Nachbarin hatte das Urteil vom Landgericht Krefeld angefochten. Die Revision wurde nun vom höchsten deutschen Zivilgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Zurückschneiden des Walnussbaumes hatten dessen Besitzer „um des lieben Friedens Willen“ bereits vorher akzeptiert.

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