Krefeld Abgasskandal: VW-Konzern muss Wagen zurücknehmen

Das Landgericht Krefeld spricht wegen „sittenwidriger Täuschung“ dem Kläger die Erstattung des Kaufpreises zu.

 Symbolbild.

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Krefeld. Das Landgericht Krefeld hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, im Rahmen des Abgasskandals wegen „sittenwidriger Täuschung“ einem VW-Diesel-Kunden den Kaufpreis abzüglich Fahrleistung zu erstatten. In der der WZ vorliegenden 19-seitigen Urteilsbegründung findet das Gericht deutliche Worte.

„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig“, sagt Bernhard Kinold von der Rechtsanwaltskanzlei Hasler Kinold, der den Kläger vertreten hat. VW habe die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. „Dennoch sind Urteile wie diese unmittelbar gegen den Konzern bislang selten“, erklärt Kinold.

Ein Willicher hatte im September 2012 bei einem hiesigen Autohaus einen VW Golf, Comfortline mit Blue Motion Technology, 1,6 Liter, TDI, 77 kw (105 PS) zu einem Kaufpreis von 29 910 Euro gekauft. Darin eingebaut ist ein Dieselmotor vom Typ EA189 EU 5, bei dem das Kraftfahrt-Bundesamt (Bescheid vom 15.10.2015) zu dem Ergebnis kam, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet seien und die zu entfernen sei. Auch sollten geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit ergriffen werden.

Bernhard Kinold hatte im Namen seines Mandanten die Volkswagen AG schriftlich zur Zahlung von Schadensersatz, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert. „Die Beklagte lehnte das ab und verwies auf eine beabsichtigte Rückrufaktion“, schildert Kinold. Das ein Jahr später angebotene Software-Update hat der Autobesitzer abgelehnt.

In seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (7 O 10/17) folgt das Landgericht der Argumentation des Klägers. Der hatte behauptet, wenn er von der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ gewusst hätte, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Dem Wagen drohe mangels EU-Typengenehmigung die Stilllegung und aufgrund der Manipulation habe das Fahrzeug einen erheblichen Wertverlust erlitten. „Die Schädigung durch die Beklagten sei vorsätzlich erfolgt. Das Verhalten sei sittenwidrig gewesen.“ Bei dem Abgastest sei dem Prüfer „vorgegaukelt“ worden, die Abgaswerte entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.

Die VW AG beruft sich hingegen darauf, dass es keine gesetzliche Vorgabe gebe, dass die Emmissionswerte im normalen Straßenverkehr und nicht bei dem Test einzuhalten seien.

Das Gericht sieht das anders: Es hält die Abschalteinrichtung für sittenwidrig und gab dem Kläger Recht.

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