Immobilien Familienvermögen gut geschützt

Viele Immobilien werden an die nächste Generation übertragen, also verschenkt. Doch was passiert, wenn der Schenker diese Entscheidung bereut und sein Eigentum zurückfordert? Das ist gar nicht so einfach.

 Wer seine Immobilie vorzeitig verschenkt, kann Erbschaftssteuer sparen. Allerdings sollten solche Übertragungen gut überlegt werden. Denn danach gehört das Haus jemand anderem

Wer seine Immobilie vorzeitig verschenkt, kann Erbschaftssteuer sparen. Allerdings sollten solche Übertragungen gut überlegt werden. Denn danach gehört das Haus jemand anderem

Foto: dpa/DPA

Die Schenkung ist in Deutschland ein viel gesehenes Instrument in der Vermögensnachfolge. Zum einen sollen damit in der Regel die Kinder schon weit vor dem Erbfall von einem Teil des Familienvermögens profitieren, und auf der anderen Seite hilft eine gut geplante Schenkungsstrategie auch dabei, eine allzu hohe erbschaftsteuerliche Belastung zu verhindern oder eine Steuerzahlung komplett zu vermeiden.

„Kindern steht ein Freibetrag von 400 000 Euro pro Schenkungsvorgang und pro Schenker zu. Diesen kann man alle zehn Jahre aufs Neue nutzen, sodass sich auch ein größeres Vermögen mit einer geschickten Gestaltung steuerschonend übertragen lassen kann“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Berater für Vermögensnachfolge Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller aus der Kanzlei SSP Law. Er weiß aus der Praxis, dass insbesondere Immobilien sehr oft verschenkt werden, sei es das Familienheim (häufig gegen Gewährung eines lebenslangen Wohnrechts für den ursprünglichen Eigentümer) oder auch Anlageimmobilien, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erbringen.

Aber was passiert, wenn der Schenkende nach einigen Jahren nicht mehr ganz so angetan von seiner Idee ist und die Immobilien doch gerne zurückerhalten würde? „Das ist nicht ganz so einfach, denn zum einem macht sich der Schenkende natürlich unbeliebt, wenn er das Vermögen zurückfordert. Und auf der anderen Seite kann eine Rückschenkung katastrophale steuerliche Folgen auslösen“, betont Maximilian Werkmüller. Er rechnet beispielhaft vor: Angenommen, eine Eigentumswohnung habe bei der Schenkung einen Wert von 400 000 Euro. Dann könne diese steuerfrei an das Kind übertragen werden. Fordere und erhalte der Verschenker diese nach einigen Jahren zurück und sei sie dann durch den typischen Wertzuwachs bei Immobilien vielleicht 500 000 Euro wert, werde auf die Summe von 400 000 Euro Schenkungssteuer fällig. Warum? Ein Elternteil erhält bei Schenkungen nur einen Freibetrag von 100 000 Euro. Hinzu kommt, dass, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken, nicht die Erbschaftsteuerklasse I gilt, sondern die ungünstigere Erbschaftsteuerklasse II. „Eine Schenkung sollte also aus finanziellen Erwägungen heraus schon gut überlegt sein, sonst wird das Familienvermögen durch eine unbedachte Aktion vielleicht ganz maßgeblich beschädigt.“ Negative steuerliche Konsequenzen lassen sich aber vermeiden, denn wenn es einen triftigen Grund für die Rückübertragung gibt, werden keine neuen Steuern fällig und die ursprüngliche Steuer wird regelmäßig herabgesetzt. „Triftig bedeutet aber in diesem Fall wirklich triftig, Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht dazu“, warnt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin der multidisziplinären WWS Gruppe aus Mönchengladbach.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiere eine Reihe von Fällen, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen könne. Unter anderem zählen dazu grober Undank oder auch die Verarmung des Beschenkten, wobei selbst diesen Begründungen sehr enge Grenzen gesetzt seien, betont Stephanie Thomas. „Der Beschenkte muss sich dafür eines wirklich schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils ganz individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen“, weiß die Expertin.

Viel sinnvoller sei es, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits Rückforderungsrechte zu vereinbaren, sagt die Mönchengladbacher Rechtsanwältin. Dieser Rückforderungsvorbehalt sei der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. „Es ergibt Sinn, einen Katalog von Rückforderungsgründen im Schenkungsvertrag zu definieren, bei deren Eintreten der Schenker die Schenkung widerrufen kann. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab“, erklärt Stephanie Thomas. „Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und die Basis wirklich tragfähiger Regelungen.“

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