Urteil: Wegen zweiter Ehe gekündigt – Chefarzt darf doch bleiben

Der katholische Träger hatte dem Internisten (48) gekündigt, weil er gegen die Glaubens- und Sittenlehre verstoßen haben soll.

Düsseldorf. Noch am Morgen des Verhandlungstages war Romuald Joachim Adamek bei der Visite. Die Erleichterung, dass er auch nach dem Urteil weiterhin den Weg ins St.Vinzenz-Krankenhaus antreten darf, war dem 48-Jährigen ins Gesicht geschrieben. "Ich gehe jetzt in die Klinik und mit Freude meiner Arbeit nach. Die Patienten werden es dem Richter danken", sagte er. Die außerordentliche Kündigung, die das katholisch geführte Haus gegen ihn ausgesprochen hatte, erklärte das Gericht gestern für unwirksam.

Adamek hatte sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen und dann zum zweiten Mal geheiratet. Damit habe er gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre verstoßen, sei für den Verbund Katholischer Kliniken, zu dem das Krankenhaus gehört, "unzumutbar geworden". Dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und eine nach katholischem Verständnis ungültige Ehe eine Kündigung zur Folge haben, stehe in seinem Vertrag, so der Arbeitgeber. Adamek zog vor Gericht, arbeitete während des Verfahrens aber weiter.

"Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht muss gewahrt werden", erklärte der Richter das Urteil. Aber kirchliche Arbeitgeber müssten auch weltlichen Rechtsgrundsätzen folgen - den Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Arbeitgeber jedoch verletzt. Das Krankenhaus habe mit evangelischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen.

Diese sahen vor, dass Angestellte weder eine "ungültige Ehe" eingehen noch "ein Leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft" führen dürften. Mehrere evangelische Angestellten hätten jedoch gegen diese Anforderungen verstoßen - ohne Konsequenzen.

Außerdem habe der Arbeitgeber die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Arztes vor der zweiten Heirat längere Zeit geduldet. Wenn sowohl das Zusammenleben als auch die Heirat als möglicher Kündigungsgrund im Vertrag stehe, könne die Klinik nicht beim Zusammenleben gar nicht reagieren und dann bei der Eheschließung gleich kündigen, so das Gericht. Grundsätzlich sei die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters in kirchlichen Einrichtungen wegen einer zweiten Ehe jedoch zu rechtfertigen, so das Gericht. Die Klinik kann nun in Revision gehen.

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