Pfarre St. Lambertus Urteil: Ex-Küsterin muss Wohnung räumen

Die 69-Jährige hatte wegen Schimmels die Miete gekürzt und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung.

Pfarre St. Lambertus: Urteil: Ex-Küsterin muss Wohnung räumen
Foto: si

Düsseldorf. Seit neun Jahren wohnt Marion Henninghaus in einer 75 Quadratmeter großen Mietwohnung am Stiftsplatz. Doch wenn es nach ihrem Vermieter, der Pfarrgemeinschaft St. Lambertus geht, nicht mehr lange. Die Pfarre setzt die 69-Jährige wegen Mietrückständen vor die Tür.

Das Gericht entschied jetzt, dass die Räumungsklage der Pfarre begründet ist. Die ehemalige Küsterin muss die Wohnung bis zum 30. Juni verlassen. Außerdem soll sie die versäumten Rechnungen begleichen.

Hintergrund ist ein jahrelanger Streit um Schimmel in der Wohnung. Der Ärger begann, als St. Lambertus 2012 das Jugendpastoralzentrum eröffnete: „Plötzlich sollte ich 2000 Euro im Jahr an Nebenkosten für die Heizung nachzahlen“, sagt Henninghaus. Auch andere Mieter mussten nachzahlen. Dabei sei jemand auf die Idee gekommen, vier Heizkörper im Trockenraum unter dem Dach abzuschalten. Eine verhängnisvolle Idee: „Plötzlich lief bei mir an den Wänden das Wasser herunter.“

Inzwischen ist überall Schimmel in der Wohnung „Die beiden Schlafräume sind komplett abgedeckt und nicht mehr nutzbar“, sagt Henninghaus. Im Januar 2013 hatte sie endgültig die Nase voll. Sie schickte der Kirchenverwaltung einen Brief, dass sie die Miete kürzen werde, wenn die Mängel nicht behoben werden. Als zwei Monate die Miete nicht gezahlt wurde, erhielt sie die fristlose Kündigung. Marion Henninghaus wehrte sich vor Gericht.

Aus Sicht der katholischen Pfarre ist das Lüftverhalten der 69-Jährigen schuld am Schimmel in der Mietwohnung. Die Pfarre behauptet, in den Monaten, in denen Henninghaus die Miete nicht zahlte, hätten keine Schäden bestanden. Davon abgesehen, sei sie über Mängel seitens der Mieterin nicht in Kenntnis gesetzt worden — ein Brief habe sie nie erreicht. Im April 2014 sei die Wohnung darüber hinaus umfangreich renoviert worden und mangelfrei.

Das Gericht entschied, dass die Räumungsklage des Vermieters begründet ist: Die Kündigung sei wirksam, weil Henninghaus zwei Monate keine Miete gezahlt habe. Weil die Mieterin nicht nachweisen kann, dass der Brief abgeschickt und angekommen war und sie mehrere Versuche unternommen hatte, Mängel anzuzeigen, folgte das Gericht den Ausführungen der Pfarrgemeinschaft St. Lambertus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort