Arbeitsleben in Düsseldorf Minijobber klagen ihr Gehalt erfolgreich gegen Firmen ein

Düsseldorf. · Als im März wegen Corona viele Firmen schlossen, baten auch zwei 450-Euro-Kräfte um Lohnfortzahlung. Stattdessen gab‘s die Kündigung. Die Minijobber gingen vor Gericht. Anwalt Wolfgang Buschfort berät in Fällen wie diesen.

   Anwalt Wolfgang Buschfort ist Pressesprecher der Minijob-Zentrale.

Anwalt Wolfgang Buschfort ist Pressesprecher der Minijob-Zentrale.

Foto: MELANIE-GARBAS

Ab und zu abends an Werktagen aushelfen und auch mal am Wochenende: Das sind oft die Arbeitszeiten von Minijobbern. Auch ein junger Mann und eine Studierende verdienten sich in einer Düsseldorfer Niederlassung eines Freizeitbetriebes einen wichtigen Teil ihres Lebensunterhaltes. Als sich die beiden aber für ihre Rechte einsetzen, bekamen sie die Kündigungen – und das, obwohl sie immer zur Zufriedenheit aller gearbeitet hatten.

Denn Kunden bedienen, Waren verkaufen, Promotion-Aktionen und auch mal etwas putzen oder Wäsche waschen – alles in Ordnung für etwa zwölf Stunden pro Woche, um so beim Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde auf maximal 450 Euro netto zu kommen. Dann kam der März und auch die Filiale machte corona-bedingt erst mal dicht. „Ich wurde per Whatsapp kurzfristig informiert, nicht mehr zur Arbeit zu kommen“, sagt der junge Mann, der ebenso wie seine Kollegin seinen Namen nicht bekannt geben möchte. Die Lockdown-Wochen vergingen. Während die Vollzeit-Kollegen vom Kurzarbeitergeld profitierten, gingen die Minijobber leer aus.

Arbeitgeber antworteten
auf Anfragen nicht

Einen Grund, dass Minijobber im Lockdown nicht bezahlt würden, gibt es aber nicht, sagt Anwalt Wolfgang Buschfort, Pressesprecher der Minijob-Zentrale. Sie ist deutschlandweit die Einzugs- und Meldestelle für alle Minijobs. „Die 450-Euro-Kräfte sind in fast allen Belangen mit sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern gleichgestellt“, sagt Buschfort. Daher hätten die Minijobber selbstverständlich Anspruch auf einen Beitrag während der Lockdown-Zeit. „Das ist ganz normales Arbeitsrecht, ebenso wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld.“

Diese Informationen recherchierten auch die beiden Minijobber und fragten per E-Mail in der Hauptzentrale ihrer Firma nach Lohnfortzahlung für die Lockdown-Zeit. „Wir habe nie eine Antwort bekommen, obwohl wir sachlich argumentierten, die Quellen unserer Informationen angegeben hatten und eine Frist setzten“, sagt die Studentin. Das Verhalten der Arbeitgeber enttäuschte. „Nicht einmal ein Nein kam. Wir fühlten uns respektlos behandelt“, sagt der Minijobber, der ebenso wie seine Kollegen immer großen Einsatz für die Arbeit zeigte, unter anderem auch mal unentgeltlich in der Freizeit.

Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit des Lockdowns gaben die Minijobber aber nicht auf und sie wandten sich an das Arbeitsgericht Düsseldorf. Es reichte, ein Formular auszufüllen – schon war die Klage um die ausstehende Lohnzahlung im Kasten. Plötzlich wurde der Arbeitgeber doch noch aktiv. „Uns wurde mitgeteilt, wir kriegen die Kündigung, wenn wir die Klage nicht zurückziehen“, sagen die beiden. Allerdings erfuhren sie auch, dass ihre Kündigung schon sicher war – egal, ob Klagerückzug oder nicht. Kein Wunder also, dass sie den Gerichtstermin wahrnahmen. Es dauerte nur wenige Minuten und der Richter entschied zu ihren Gunsten.

Die Firma gab dem geltenden Arbeitsrecht nach und zahlte nach einigem Hin und Her tatsächlich die ausstehende Summe. Allerdings löste sie auch ihr Versprechen ein und kündigte alle an der Klage beteiligten Minijobber der Firma – ohne Angaben von Gründen. „Das hatten wir zwar erwartet, traurig waren wir aber dennoch“, sagt die Studentin. Die Firma stellte gleichzeitig neue Minijobber ein, die von den Gekündigten noch eingearbeitet werden mussten. Dass sie einfach ausgetauscht wurden, nur weil sie auf ihre Recht bestanden hatten, wollen die 450-Euro-Kräfte nicht hinnehmen. „Es lag nah, gegen die Kündigungen zu klagen. Denn auch wir Minijobber fallen unter das Kündigungsschutzgesetz“, sagt der ­Betroffene.

Das sieht auch die Minijob-Zentrale so. „Die beiden haben in jedem Fall richtig gehandelt“, sagt Buschfort. „Alle Achtung, dass sie das durchgezogen haben, sogar ohne eigenen Anwalt.“ Vor dem Arbeitsgericht entschied der Richter in wenigen Minuten, dass die Kündigungen alle wirkungslos seien, die Arbeitsverhältnisse bestehen weiter. Mehr noch: Für Oktober und November steht den Minijobbern ein Verdienstausfall zu. Nach dem November-Lockdown haben die Minijobber nun wieder das Recht, weiter in der Firma zu arbeiten. Es ist aber auch möglich, dass die Firma Widerspruch einlegt oder ablehnt, die Kläger wieder in die Dienstpläne aufzunehmen. Dann wäre ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine Möglichkeit. Die Frau erwägt, auf diese Weise das Arbeitsverhältnis dann endgültig zu beenden.„Jetzt bin ich durch das Verhalten der Vorgesetzten nervlich sehr angriffen und persönlich enttäuscht.“

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