Mehr private Videoüberwachung: Die Grenzen des Erlaubten

Mehr und mehr Hauseigentümer installieren Kameras zur Überwachung — das führt immer häufiger zu Streit.

Mehr private Videoüberwachung: Die Grenzen des Erlaubten
Foto: dpa

Düsseldorf. Videoüberwachung ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite stehen die berechtigten Interessen eines Haus- oder Grundstückseigentümers, sein Eigentum zu schützen. Auf der anderen Seite steht aber das Grundrecht jeden einzelnen Menschen, nicht ohne sein Einverständnis gefilmt zu werden. Immer mehr Hauseigentümer entschließen sich dazu, Kameras an oder in ihren Gebäuden zu installieren. Und immer häufiger kommt es deshalb auch zu Streit.

660 Eingaben zum Thema Videoüberwachung hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) im letzten Jahr angenommen, berichtet eine für diesen Bereich zuständig Mitarbeiterin. Das seien zehn Prozent mehr als im Vorjahr. Dieses Jahr werden es laut LDI wahrscheinlich mindestens genau so viele werden. Die Zunahme der Eingaben hängt wohl auch damit zusammen, dass die Preise für Videokameras stark gesunken sind und es die Überwachungsinstrumente sogar beim Discounter frei verkäuflich gibt.

Grundsätzlich ist die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Flächen verboten. Für Privatpersonen ist sie nur erlaubt, wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen wird. Dennoch gelten auch dann strenge Regeln bei der Benutzung. „Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass man mit privaten Kameras auch nur das private Grundstück filmen darf“, sagt Julian Graf von der Verbraucherzentrale NRW. Den Bürgersteig oder den Garten des Nachbarn zu filmen, um beispielsweise störendes Verhalten in einem Nachbarschaftsstreit zu dokumentieren, ist nicht rechtens. „Am besten sollte man die Überwachung auch kennzeichnen. Denn heimlich zu filmen, ist noch problematischer“, erklärt Graf. Dies gilt vor allem, wenn sich auf dem Grundstück Wege befinden, die zum Beispiel von Briefträgern, Vertretern und Gästen genutzt werden.

Der Eigentümer ist zudem dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kamera auch wirklich aufzeichnet. „Eine Kamera kann Grundrechte einschränken, ohne zu filmen“, sagt Graf. Wer glauben muss, von einer Kamera überwacht zu werden, ist bereits eingeschränkt. In allen Fällen haben die Betroffenen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Doch wie sollte man vorgehen, wenn man überwacht wird? „Erstmal sollte man den Eigentümer ansprechen“, meint Graf. Denn unter Umständen ist sich der Besitzer der Kamera gar nicht über sein Verhalten im Klaren. Wenn das nicht hilft, können die Behörden eingeschaltet werden: Ordnungsamt, Polizei oder eben die Landesbeauftragte für Datenschutz. Schwieriger wird das, wenn sogenannte Drohnen eingesetzt werden: Auch die kleinen ferngesteuerten Fluggeräte erfreuen sich wachsender Beleibtheit und können mit einer Kamera ausgestattet tolle Naturaufnahmen machen - aber eben auch Bilder von Wohnungen und Personen, die das nicht wollen. Auch hier gilt: „Man darf keine Personen filmen, die nicht ihr Einverständnis gegeben haben“, so Graf. Das Vorgehen gegen die Besitzer aufdringlicher Drohnen, die vor dem eigenen Fenster kreisen, ist jedoch zum Teil schwieriger: „Das ist eine der großen Fragen: Kann man identifizieren, wer sie steuert?“ Wenn der Besitzer nicht greifbar ist, könne man die Behörden einschalten und gegebenenfalls werde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auch bei Drohnen gilt: Der Besitzer ist dafür verantwortlich, dass die Rechte anderer nicht verletzt werden. Neben dem zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung kann das unerlaubte filmen und fotografieren auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Nämlich dann, wenn Bilder von höchstpersönlichen Lebensbereichen gemacht werden oder das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet wird.

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