Generelle Maskenpflicht Gericht pfeift Stadt Düsseldorf zurück

Düsseldorf · Die Stadt Düsseldorf kassiert in Sachen ihrer weitgehenden Maskenpflicht eine gerichtliche Schlappe. Die generelle Maskenpflicht ist rechtswidrig.

 Die generelle Maskenpflicht in Düsseldorf ist rechtswidrig.

Die generelle Maskenpflicht in Düsseldorf ist rechtswidrig.

Foto: dpa/Marcel Kusch

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Allgemeinverfügung der Stadt vom 
3. November, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, für rechtswidrig.

Das Gericht begründete das mit einer für den Bürger zu unbestimmten Formulierung. Unter Punkt 1 der städtischen Allgemeinverfügung heißt es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.

Auch hat das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.

Das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen. Zum einen kann die Stadt Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Zum anderen wirkt der Richterspruch zunächst einmal nur im Verhältnis zu dem Bürger, der sich gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte. Allerdings dürfte aufgrund der deutlichen Worte des Gerichts nicht davon auszugehen sein, dass die Stadt die Maskenpflicht nun wie geplant ab Dienstag gegenüber allen anderen, die sich nicht an die Pflicht halten, auch per Bußgeld durchsetzen wird.

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