EuGH urteilt über Kündigung eines katholischen Chefarztes in Düsseldorf

Luxemburg/Düsseldorf (dpa/lnw) - Darf der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf entlassen werden, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat? Der Europäische Gerichtshof urteilt heute, ob das katholische St. Vinzenz-Krankenhaus an einen katholischen Arzt andere Anforderungen stellen darf als an nicht katholisches oder konfessionsloses Personal (Rechtssache C 68/17).

Der neue Anbau am St. Vinzenz Krankenhaus in Pempelfort.

Der neue Anbau am St. Vinzenz Krankenhaus in Pempelfort.

Foto: VKKD

In dem Fall geht es um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt hatte den Fall an den EuGH in Luxemburg verwiesen.

Der Chefarzt hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau erneut standesamtlich geheiratet. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, er habe damit gegen Loyalitätspflichten laut Arbeitsvertrag verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.

Ein hoher EU-Gutachter hatte dieser Sichtweise im Mai widersprochen. Diese Anforderung aus dem katholischen Dienstrecht stehe in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arztes, argumentierte er. Es handele sich somit nicht um eine berufliche Anforderung und schon gar nicht um eine wesentliche. Oft folgt der EuGH seinen Gutachtern.

Der Gutachter würdigte aber auch die besondere Stellung der Kirche nach deutschem Verfassungsrecht. Letztlich geht aus seiner Sicht das EU-Diskriminierungsverbot in Zivilstreitigkeiten aber vor: Finde das in Deutschland zuständige Bundesarbeitsgericht keine Möglichkeit, das deutsche Recht im Einklang mit der EU-Richtlinie auszulegen, müsse es „erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet“ lassen.

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