Urteil am Düsseldorfer Verwaltungsgericht Aufforderung zum Schulbesuch bei Infektionsrisiko zulässig

Düsseldorf · 15-Jähriger seit November zu Hause: Verwaltungsgericht hält Androhung eines Zwangsgeldes für zulässig.

  Infektionsangst ist kein Grund, nicht am Unterricht teilzunehmen.

Infektionsangst ist kein Grund, nicht am Unterricht teilzunehmen.

Foto: dpa-tmn/Matthias Balk

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasiasten eine Schulbesuchsaufforderung erlassen. Und sie durfte für den Fall, dass der 15-Jährige diese nicht befolgt, auch ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro androhen: Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am Freitag entschieden. Einen gegen das drohende Zwangsgeld gerichteten Eilantrag der Mutter lehnte das Gericht ab. Der Junge verweigert seit November aus Sorge, sich und seine Angehörigen mit dem Coronavirus zu infizieren, den Schulbesuch. Gegen den Beschluss kann die Mutter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Inge L. und ihr Sohn Marc (beide Namen geändert) hatten ihre Entscheidung in Gesprächen mit dieser Redaktion damit begründet, dass mit einem Schulbesuch angesichts der weiterhin hohen Inzidenzen nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden seien. Dazu zähle unter anderem die Möglichkeit, nach einer Infektion unter längerfristigen Folgen (Long Covid) zu leiden. Die 2021 gestellten Anträge der Mutter auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben aber erfolglos.

Fernbleiben vom Unterricht
kann zu Zwangsgeld führen

Wie das Verwaltungsgericht nun betont, seien die Entscheidungen der Schule, den Jungen nicht vom Präsenzunterricht zu befreien, in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt worden. Weil der 15-Jährige aber weiterhin nicht in sein Gymnasium kam, hatte die Bezirksregierung die Mutter im Rahmen einer Ordnungsverfügung aufgefordert, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Und für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro angedroht.

Gründe, die es rechtfertigen, dass die Mutter nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen kann, seien nicht ersichtlich, so die Richter. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit dem Coronavirus. Das Risiko, an Corona zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden.

Zudem, so das Gericht weiter, könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. „Zudem existieren ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen“, betonen die Richter in ihrer Begründung.

(jj)
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