Bürger hatten geklagt Gericht kippt die Maskenpflicht

Düsseldorf. · Die allgemeine Maskenpflicht in Düsseldorf ist in ihrer bisherigen Form rechtswidrig. Ein Bürger hatte Erfolg mit seiner Klage. Die Stadtverwaltung will aber bereits am Dienstag eine neue Verfügung mit selber Stoßrichtung vorlegen.

 Mit Schildern wie diesen weist die Stadt bislang auf die Maskenpflicht in Düsseldorf hin.

Mit Schildern wie diesen weist die Stadt bislang auf die Maskenpflicht in Düsseldorf hin.

Foto: dpa/Marcel Kusch

Die Stadt Düsseldorf zieht nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht die seit Mittwoch geltende Maskenpflicht-Verfügung für nahezu das gesamte Stadtgebiet zurück. Das bedeutet allerdings keine Abkehr von der Regelung. Die Stadtverwaltung will bereits am Dienstag eine neue Verfügung zur Alltagsmaskenpflicht erlassen. Der Inhalt soll „auf Basis der heutigen Begründung des Verwaltungsgerichtes“ erarbeitet werden, heißt es in einer Mitteilung. Die Richter hatten handwerkliche Mängel kritisiert.

Seit Mittwoch galt nahezu im gesamten Stadtgebiet eine Maskenpflicht. Ausgenommen waren unter anderem Grünanlagen. Das Verwaltungsgericht beschloss am Montag, dass die Verfügung in ihrer bisherigen Form allerdings rechtswidrig ist. Damit entsprachen die Richter dem Antrag eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren. Als Begründung führte das Gericht an, für den Bürger sei aus dem Text der Verfügung nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Mindestens drei Klagen gegen die Verfügung waren
eingegangen.

Die Stadt Düsseldorf hätte auch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen können. Sie entschied sich für einen anderen Weg und will eine geänderte Verfügung erlassen. Welche Abweichungen sich für die Bürger ergeben, ist noch unklar. Der Dezernent für Recht und Ordnung im Rathaus, Christian Zaum, sagt, man akzeptiere den Beschluss. Er helfe bei der Klärung der Rechtslage. „Das ist auch für uns Neuland.“ Man werde nun an einer neuen, rechtssicheren Verfügung arbeiten. An der Haltung zum Mundnasenschutz ändere sich nichts. „Die Maske kann grundsätzlich einen Schutz bieten. Wir empfehlen weiterhin, sie zu tragen“, so Zaum.

Unklar ist, ob die neue Verfügung wieder das gesamte Stadtgebiet einbezieht. Zuvor hatte Düsseldorf wie viele andere Kommunen lediglich eine Maskenpflicht für genau definierte hoch frequentierte Bereiche wie die Altstadt erlassen.

Die Stadtverwaltung verweist in ihrer Mitteilung darauf, dass die Bürger auch die neue, schärfere Regelung akzeptiert hätten, selbst wenn das Gericht nun Vorbehalte hatte. „Indes hat offenbar die Mehrheit der Düsseldorfer die Masken als Hilfestellung zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer anerkannt“, heißt es in der Mitteilung.

Kläger war der Düsseldorfer Architekt und Psychologe Johannes Engelhardt. Er sagte, er habe sofort den Eindruck gehabt, dass die Verfügung rechtswidrig sei und daher Rechtsmittel eingelegt. Sein Anwalt Jochen Lober aus Köln zeigte sich am Mittag zufrieden mit der Entscheidung. Lober spricht von einer „Riesenniederlage für die Stadt Düsseldorf“.

Die Mitteilung des Verwaltungsgerichts löste zunächst einige Verwirrung aus. Dort wurde darauf hingewiesen, der Beschluss bedeute nicht, dass nun alle Düsseldorfer von der Maske befreit seien – das Urteil gelte nur für die Person, die den Antrag gestellt habe. Dieser Bürger müsse im Stadtgebiet nun keine Maske mehr tragen. Grund für die Auswirkungen nur für den Einzelfall war das Verwaltungsrecht. „Das Verwaltungsgericht kann immer nur im Rechtsverhältnis entscheiden“, sagt ein Sprecher des Gerichts. Das heißt, die Entscheidung betrifft dann nur den
Beschwerdeführer.

Alle anderen Bürger müssten sich zunächst theoretisch weiterhin an die Allgemeinverfügung der Stadt halten. Dennoch haben auch Einzelfall-Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in der Regel Auswirkungen. So war auch in diesem Fall absehbar, dass die Stadtverwaltung auf das Urteil reagieren und die Allgemeinverfügung anpassen würde. Bis zum Urteil wurden darum auch keine Bußgelder gegen Masken-Verweigerer verhängt, hieß es bereits am Freitag aus dem Rathaus.

Die Richter bemängelten in ihrer Begründung, ein Bürger müsse in der bisherigen Verfügung anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Nur dann durfte die Maske abgenommen werden. Bürger seien anhand dieser unbestimmten Kriterien aber nicht ohne weiteres in der Lage zu erkennen, welches Verhalten gefordert werde. Damit genüge die Verfügung nicht den rechtlichen Voraussetzungen.

Die Kammer äußerte darüber hinaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes hinaus. Dort wird der seit dem Frühjahr kommunizierte Mindestabstand von 1,5 Metern genannt. Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung der Stadt beruhe, sei nicht ersichtlich.

Die Stadt hatte am Dienstagabend die Verfügung bekanntgemacht. Die Stadtspitze hatte damit auf die Infektionszahlen reagiert. Ab Dienstag sollten Bußgelder verhängt werden.

(arl)
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