Verbrauchertipp Diese Rechte gelten beim Arzt

Bei freiwillige Leistungen sollten sich Patienten vom behandelnden Arzt nicht unter Druck setzen lassen. Die Verbraucherzentrale hat Tipps.

 Petra Götz

Petra Götz

Foto: MORITZ PIEPER

Was tun, wenn man in der Arztpraxis eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen? Tatsächlich haben Patienten bei sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. „Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Verbraucherberaterin Petra Götz. Die Frage nach Nutzen und Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.

An erster Stelle steht die Aufklärung: Patienten haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen Leistung und auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzte nicht. Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt werden. Wer einer solchen Leistung zustimmt, muss einen schriftlichen Behandlungsvertrag erhalten.

Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer Rechnung: Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut Paragraph 630c Absatz 3 BGB sind Ärzte verpflichtet, Patienten vor der Behandlung darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt. Ebenso ist eine Rechnung Pflicht.

Die Krankenkasse fragen:

Wer Interesse an einer individuellen Gesundheitsleistung hat, sollte vorab die eigene Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn manche Leistungen sind freiwillige Kassenleistungen oder werden bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich. IGeL-Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen wurden schon in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das Neugeborenen-Hörscreening. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.

Verzichtsformulare nicht unterschreiben:

Wenn Patienten eine individuelle Gesundheitsleistung ablehnen, kommt es immer wieder vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll. Das müssen Patienten nicht unterschreiben.

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