Weitestgehende Normalität : Wichtige Corona-Maßnahmen in NRW fallen ab heute weg – diese gelten weiter
Düsseldorf Maskenpflicht und Pflicht zur Isolierung enden in NRW ab heute. Doch in einigen Bereichen gelten weiter Corona-Maßnahmen. Ein Überblick.
Ab Mittwoch gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und keine fünftägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte mehr. Mit Verweis auf eine weiter entspannte Infektionslage sowie einen hohen Immunisierungsgrad hatte das NRW-Gesundheitsministerium bereits vor Tagen den Wegfall dieser Schutzmaßnahmen zum 1. Februar 2023 bekanntgegeben. Die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr fällt laut Bundesregierung zum 2. Februar weg. So gibt es ab Donnerstag in NRW in allen Bussen und Bahnen keine Maskenpflicht mehr. Rund drei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie kehrt NRW damit weitgehend zur Normalität zurück.
Ab 1. Februar gilt nach Ansicht des NRW-Gesundheitsministeriums umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere. „Wer krank ist, bleibt zu Hause“, hatte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) mehrfach erklärt. Die Test- und Quarantäneverordnung des Landes läuft den Angaben des Ministeriums zufolge zum 31. Januar aus. Mit ihr ende die Pflicht, sich bei einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Der Umfang der Corona-Schutzverordnung wurde reduziert. Wer sich besonders schützen wolle, könne selbstverständlich freiwillig eine Maske in Bussen und Bahnen tragen, hatte das Ministerium betont.
Corona in NRW: Diese Regeln gelten ab Februar noch
Für besonders gefährdete Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleiben aber Schutzmaßnahmen bestehen, die zum Großteil auf dem Bundesrecht beruhen. In Krankenhäusern, Pflegeheime und Arztpraxen müssen Beschäftigte und Besucher weiterhin eine Maske tragen. Ein negativer Selbsttest für Besucher und Besucherinnen reicht zum Betreten grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort auf ihrem Gelände anbietet. Wer positiv auf Corona getestet wurde, darf diese Einrichtungen - dazu gehören auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen - für fünf volle Tage nach dem Test nicht betreten. Für dort Beschäftigte gilt weiter ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.