Corona-Regeln Diese Besonderheiten gelten in den Bundesländern

Berlin · Bund und Länder haben sich im Kampf gegen die Corona-Pandemie Anfang November auf einen Teil-Lockdown geeinigt. In den Bundesländern gelten folgende Besonderheiten. Ein Überblick.

 In den Bundesländern gelten sehr unterschiedliche Corona-Regeln.

In den Bundesländern gelten sehr unterschiedliche Corona-Regeln.

Foto: dpa/Oliver Berg

BADEN-WÜRTTEMBERG:Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. Gelockert werden sollen sie allerdings nur vom 23. bis zum 27. Dezember. In Corona-Hotspots (mit einer Inzidenz von mehr als 200 Corona-Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) gilt: Öffentlich und privat darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, maximal aber fünf Personen. Kinder bis 14 werden nicht gezählt.

BAYERN: Wegen der anhaltend hohen Corona-Zahlen will Bayern ab dem 9. Dezember erneut den Katastrophenfall ausrufen. Unter anderem sollen dann strengere Regeln in Schulen gelten: So sollen etwa ab Klassenstufe acht die Klassen überall geteilt werden und in Wechselunterricht übergehen. Zudem kippt Bayern die bisher für Silvester geplanten Lockerungen - und führt eine nächtliche Ausgangssperre in Corona-Hotspots ein.

BERLIN: In Berlin gelten strengere Kontaktbeschränkungen als zwischen Bund und Ländern vereinbart. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts beschränkt - Kinder bis zwölf Jahre sind davon ausgenommen. Über Weihnachten und Silvester erlaubt der Senat außerdem keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen. Berlin hat für die Schulen einen Stufenplan festgelegt, nach dem alle Schulen wöchentlich neu bewertet werden.

BRANDENBURG: Die Kontaktbeschränkungen fallen strenger aus als im Bund-Länder-Beschluss vorgesehen. Voraussichtlich dürfen sich nur vom 23. bis 27. Dezember bis zu zehn Menschen aus verschiedenen Haushalten treffen. In Corona-Hotspots soll unter anderem in Schulen der Wechselunterricht und auf öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot eingeführt werden.

BREMEN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. Für den 21. und 22. Dezember wird die Schulpflicht in Bremen ausgesetzt. Das bedeutet, dass Eltern entscheiden können, ob ihre Kinder an den beiden Tagen zur Schule gehen. Fehlzeiten werden nicht vermerkt.

HAMBURG: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. In der Hansestadt gibt es jedoch ein „Lex Kindergeburtstag“, nach dem Kinder unter zwölf Jahren nicht der Zwei-Haushalte-Regel unterliegen. Bedeutet: Das gemeinsame Spielen oder ein Kindergeburtstag sind zu Hause und im Freien maximal zu zehnt möglich, zum Beispiel mit bis zu neun Kindern unter zwölf Jahren aus bis zu neun unterschiedlichen Haushalten und einem Erwachsenen.

HESSEN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. Die 5-Personen-Regel gilt in Privaträumen nur als dringende Empfehlung. Zu Silvester und Weihnachten gibt es noch keine Entscheidung. Alle Maßnahmen sind zunächst bis zum 20.12. begrenzt. Es gilt ein Ampelkonzept bei steigender Inzidenz sowie ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot. In der Regel entscheiden die Kommunen über schärfere Regeln oder Wechselunterricht an Schulen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. In Mecklenburg-Vorpommern wird sich das Kabinett am Dienstag erstmals mit dem Umgang von sogenannten Hotspots befassen. In den Schulen gilt weiter, dass es regulär Präsenzunterricht geben soll. Auch in Kitas soll der Betrieb aufrechterhalten bleiben.

NIEDERSACHSEN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. In Corona-Hotspots gibt es in den Schulen Wechselunterricht. Eine Aufhebung der Feiertagslockerungen ist bisher nicht geplant.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. Der Schulbeginn ist schon ab sieben Uhr möglich, damit die Schulen mehr Spielraum haben, den Andrang bei der Anfahrt zu verhindern und das Infektionsrisiko zu verringern. Das Bundesland schließt eine bundesweite Verschärfung der Corona-Maßnahmen nicht aus.

RHEINLAND-PFALZ: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. Die 5-Personen-Regel gilt in Privaträumen nur als dringende Empfehlung. Zu Silvester und Weihnachten gibt es noch keine Entscheidung. Alle Maßnahmen sind zunächst bis zum 20. Dezember begrenzt. Es gilt ein mehrstufiger Aktionsplan mit Warnstufen, abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz.

SAARLAND: In Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes mit zusätzlich maximal 5 Personen aus einem weiteren Haushalt oder dem familiären Bezugskreis (Kinder bis 14 Jahren zählen jeweils nicht mit) treffen. Zu den Regeln für Silvester und Weihnachten gibt es noch keine Entscheidung.

SACHSEN:In Sachsen gelten in allen zehn Landkreisen und in Chemnitz schärfere Kontaktbeschränkungen als im Bund-Länder-Beschluss vorgesehen, weil der Wert von 200 Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100 000 Einwohner (Inzidenzwert) an fünf Tagen hintereinander überschritten wurde: Haus oder Wohnung dürfen nur noch mit triftigem Grund verlassen werden (zur Arbeit, Arzt, Schule und Kita sowie für Sport und Bewegung). Die Maskenpflicht wurde ausgeweitet und Alkoholverbote erlassen. An den Grundschulen soll es Klassenleiterunterricht mit festen Klassen geben, an weiterführenden Schulen ist Wechselunterricht möglich.

SACHSEN-ANHALT: Es dürfen sich bis zu fünf Personen oder zwei Haushalte treffen. Die Hochschulen müssen keine reinen Online-Semester machen. Die Maskenpflicht im Unterricht gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse. Tierparks sind weiter geöffnet. Vereinstraining für Kinder und Jugendliche mit bis zu fünf Beteiligten ist erlaubt. Kommunen können bei hohen Infektionszahlen schärfere Regelungen treffen. Am Dienstag wird das Kabinett über das weitere Corona-Management beraten.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: In Schleswig-Holstein dürfen sich in der Öffentlichkeit bis zu zehn Personen aus zwei Haushalten treffen. Treffen im privaten Raum sind mit bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten zulässig. Kinder zählen als vollwertige Personen mit, sie sind also von der Zehn-Personen-Regel nicht ausgenommen. In Schulen tragen alle Schüler ab der 5. Klasse seit den Herbstferien einen Mund-Nase-Schutz auch im Unterricht.

THÜRINGEN: Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen. In Thüringen können sie auch über die Festtage Bestand haben. Ministerpräsident Bodo Ramelow hatte vorgeschlagen, angesichts hoher Infektionszahlen auf Lockerungen zu Weihnachten und Silvester zu verzichten. Das Thüringer Kabinett plant, über den Vorschlag am Dienstag zu diskutieren.

(dpa)
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