Regeln im Herbst Weiter keine Corona-Maskenpflicht an Schulen in NRW - aber eine Empfehlung

Düsseldorf · Das neue Infektionsschutzgesetz würde strengere Regeln ermöglichen. An den Schulen in NRW soll es aber weiterhin nur eine Empfehlung geben, Corona-Schutzmasken zu tragen. Auch bei den Testungen bleibt es bei einer freiwilligen Regelung.

 Eine Empfehlung, aber keine Pflicht zur Maske - das gilt weiterhin an den Schulen in NRW.

Eine Empfehlung, aber keine Pflicht zur Maske - das gilt weiterhin an den Schulen in NRW.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

An den nordrhein-westfälischen Schulen gibt es weiterhin eine Empfehlung, Corona-Schutzmasken zu tragen, aber keine Pflicht. „Unser Konzept hat sich bewährt, die Schulen sind gut ins neue Schuljahr gestartet“, bewertete Schulministerin Dorothee Feller (CDU) am Donnerstag in Düsseldorf die Corona-Lage. Deswegen würden zunächst keine schärferen Schutzmaßnahmen ergriffen.

Das neue Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen eine Maskenpflicht ab Klasse 5. Gegenwärtig sei die Lage aber stabil, erklärte Feller. Die Corona-Neuinfektionszahlen an den Schulen seien zuletzt rückläufig gewesen. Gleichzeitig sei die Immunisierung der Schüler und Lehrkräfte nach Impfungen und bereits durchgemachten Infektionen inzwischen besser.

Deswegen bleibe es neben der Masken-Empfehlung bei freiwilligen anlassbezogenen Tests zu Hause, regelmäßigem Lüften der Klassen- und Kursräume sowie der Möglichkeit zum Distanzunterricht, falls das Infektionsgeschehen dies an einzelnen Schulen erfordert und kein Vertretungsunterricht möglich ist.

„Unser oberstes Ziel ist und bleibt, den Präsenzunterricht zu sichern und die Schulen offen zu halten“, bekräftigte die Ministerin. „Die vergangenen Jahre haben gezeigt, wie wichtig dies für das Lernen und vor allem auch die psychosoziale Entwicklung unserer Schülerinnen und Schüler ist.“

Darüber hinaus habe das Ministerium den Schulen ausführliche Informationen zur Energieversorgung in der kalten Jahreszeit zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sieht eine Verordnung der Bundesregierung zwar eine vorübergehende Absenkung der Mindesttemperatur in öffentlichen Gebäuden um ein Grad Celsius vor. Schulen seien davon jedoch ausdrücklich ausgenommen.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort