Corona-Pandemie NRW lockert Maskenpflicht in Geschäften, Diskos und Co.

Düsseldorf · NRW hat die Corona-Schutzverordnung präzisiert. Nun sind bei bestimmten Gelegenheiten in Geschäften, Diskos oder zum Beispiel Reisebüros Ausnahmen von der Maskenpflicht möglich.

 FFP2-Masken mit CE-Zertifizierung liegen auf einem Tisch. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Illustration

FFP2-Masken mit CE-Zertifizierung liegen auf einem Tisch. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Illustration

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am Dienstag die Corona-Schutzverordnung präzisiert. Wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf erläuterte, dienen die geringfügigen Änderungen der Klarstellung geltender Regelungen und sind teils auf ausdrückliche Nachfragen erfolgt - etwa zu Ausnahmen von der Maskenpflicht im Berufsleben.

In einem Schreiben an verschiedene Verbände erklärt das Ministerium: „Die einzige relevante Änderung für den „Geschäftsverkehr“ ist, dass künftig bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit 3-G-Regelung und Mindestabstand auf das Maskentragen verzichtet werden kann.“ Die Abkürzung 3G bezeichnet: Geimpfte, Getestete, Genesene. In der Praxis könne das etwa für Verkaufsgespräche in Reisebüros, bei Anwaltskonsultationen oder auch bei einem längeren Beratungsgespräch in einem Möbelhaus eine hilfreiche Erleichterung sein, heißt es in der Handreichung. Allerdings muss ein Abstand von 1,5 Metern gewährleistet bleiben.

Das steht in der aktualisierten Coronaschutzverordnung in NRW

Im Wortlaut heißt es in der angepassten Coronaschutzverordnung: Auf das Tragen einer Maske könne verzichtet werden, „bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder in Handelsgeschäften, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten“. In der Aufzählung, wo mit 3G-Zugangsregelungen ausnahmsweise auf das Tragen einer Corona-Schutzmaske verzichtet werden kann, wurde in der bis zum 29. Oktober gültigen, aktualisierten Fassung auch präzisiert, dass dies gleichermaßen für Gäste wie Beschäftigte in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gelte. Wörtlich: „von Gästen und Beschäftigten in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist“.

Corona: Auch bei der Arbeit gibt es in NRW Ausnahmen von der Maskenpflicht

Laut der Verordnung ist das übrigens auch bei der Berufsausübung in Innenräumen möglich, wenn Mindestabstand „oder ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen“ oder „an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen“.

Dem Gesundheitsministerium sei es sehr wichtig, mit den Klarstellungen zu mehr Normalität - gerade für geimpfte und genesene Beschäftigte - beizutragen, heißt es in dem Schreiben an die Verbände. „Geimpfte Beschäftigte sollen auch am Arbeitsplatz nur noch den zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterworfen sein, die auch wirklich trotz der Impfung noch erforderlich sind.“ Dort, wo nur geimpfte Personen zusammenträfen, könne ausdrücklich auf Masken verzichtet werden. Arbeitgeber seien aufgefordert, die Erleichterungen, die die Schutzverordnung ausdrücklich vorsehe, zu nutzen.

(dpa/red)
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