Freitesten bereits nach fünf Tagen Die neuen NRW-Regeln zur Corona-Quarantäne im Überblick

Krefeld · Statt wie bisher nach sieben Tagen können Corona-Infizierte in NRW sich nun früher freitesten. Auch die Regelung bei Corona-Kontakten ändert sich.

 Corona-Infizierte in NRW dürfen sich nach einer neuen landesweiten Verordnung ab Donnerstag bereits nach fünf Tagen aus der Quarantäne freitesten.

Corona-Infizierte in NRW dürfen sich nach einer neuen landesweiten Verordnung ab Donnerstag bereits nach fünf Tagen aus der Quarantäne freitesten.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Corona-Infizierte in NRW dürfen sich nach einer neuen landesweiten Verordnung ab Donnerstag bereits nach fünf Tagen aus der Quarantäne freitesten das hat Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Mittwoch mitgeteilt. Bisher war dafür nach sieben Tagen die erste Möglichkeit. Für Kontaktpersonen gelten nur noch Empfehlungen statt einer verpflichtenden Quarantäne.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen.

In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.

Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar. Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den älteren Altersgruppen hinzu. Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen.“

Die neuen Regeln im Überblick

  • Isolierung bei einer Coronainfektion
  • Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
  • Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
  • Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
  • Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
  • Für Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gilt: Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung. Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

Diese Quarantäneregeln gelten bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen

  • Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
  • Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
  • Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
  • Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
(red/kst)
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