Klage Stadt klagt gegen Festsetzungsbescheid

Köln Die Stadt zählt zu den kreisfreien Städten, die die neu eingeführte Ungleichbehandlung im Gemeindefinanzierungsgesetz besonders hart trifft. Das neu gestaltete Gemeindefinanzierungsgesetz 2022, das die Verteilung der Finanzausgleichsmittel regelt, bedeutet bei den Schlüsselzuweisungen im städtischen Haushalt ein Minus von rund 32 Millionen Euro.

 Die Stadt hat eine Klage gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 erhoben.

Die Stadt hat eine Klage gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 erhoben.

Foto: picture alliance / dpa/Volker Hartmann

Bei Umsetzung der zweiten Stufe der Reform könnte sich die Lücke im kommenden Jahr sogar noch auf rund 65 Millionen Euro vergrößern.

Die Reform des Landes sieht bei der Mittelverteilung in diesem Jahr erstmals eine Ungleichbehandlung zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden bei der sogenannten Steuerkraftermittlung vor. Folglich werden den kreisfreien Städten bei der Grund- und Gewerbesteuer höhere Steuersätze und dadurch eine höhere Steuerkraft unterstellt. Demnach erhalten diese weniger Zuweisungen aus dem Finanzausgleich des Landes. Bei gleichem Steueraufkommen und gleichen Steuersätzen erhält eine kreisfreie Stadt so weniger Zuweisungen als eine entsprechende kreisangehörige Stadt.

Diese neu eingeführte Differenzierung ist nach Auffassung der Stadt, des Städtetages NRW sowie vieler kreisfreier Kommunen weder sachgerecht noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den übergemeindlichen Finanzausgleich vereinbar. Bereits im vergangenen Monat hatte die Stadt daher entschieden, sich der Initiative des Städtetages NRW anzuschließen und an einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 mitzuwirken.

Mit der jetzt erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht folgt die Stadt einer Aufforderung des Städtetags NRW an die betroffenen kreisfreien Städte. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht dient dazu, den Eintritt der Bestandkraft des Festsetzungsbescheides zu verhindern und damit die Rechtsposition der Stadt bis zur abschließenden Entscheidung über die parallel initiierte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW zu sichern.

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