Karneval Am Elften im Elften gilt die 2G-Regel

Köln · Der Krisenstab der Stadt hat beschlossen, dass für den Elften im Elften und am kommenden Wochenende in Köln grundsätzlich die 2G-Regel gelten soll. Dies betrifft die bereits definierten Bereiche Altstadt und Zülpicher Viertel, alle Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsfeiern in Kneipen und Gastronomie.

OB Henriette Reker: „Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen und der Situation auf den Intensivstationen haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen. Viele Jecken fiebern dem 11.11. entgegen. Dafür habe ich natürlich großes Verständnis. Ebenso habe ich für die Gastronomen Verständnis, die auf Nummer sicher gehen wollen, und den 11.11. ein weiteres Mal ausfallen lassen. Am Ende muss jeder und jede für sich selbst entscheiden, wie man den 11.11. begehen will. Es werden zahlreiche Maßnahmen seitens der Stadt, der Veranstalter und der Gastronomie ergriffen, um ein möglichst sicheres Feiern zu ermöglichen. Uns allen ist aber klar, dass es keine absolute Sicherheit geben kann. Ich kann an alle Ungeimpften nur noch einmal eindringlich appellieren: lassen Sie sich impfen! Zu Ihrem eigenen Schutz, zum Schutz aller und um uns endlich wieder ein normales Leben zu ermöglichen.“ Stadtdirektorin Andrea Blome ergänzt: „Ich bin froh, dass das Land unseren Regelungen so kurzfristig zugestimmt hat und wir diese Regeln nun umsetzen können, um damit die Sicherheit der Karnevalsfeiern noch ein Stück weit zu erhöhen.“

Mit der neuen Verfügung gilt: Vom 11. November, 8 Uhr, bis 12. November, 8 Uhr, ist der Zugang zu den abgesperrten Bereichen der Altstadt und des Zülpicher Viertels nur noch für immunisierte Personen möglich. Ausnahmeregelungen bleiben bestehen. Das Betreten von allen Veranstaltungen ohne Sitzplatzpflicht im Freien und in Innenräumen ist vom 11. November ab 8 Uhr bis zum 14. November, 8 Uhr, nur immunisierten Personen gestattet. Gaststätten, in denen Karneval gefeiert wird, dürfen vom 11. November ab 8 Uhr bis zum 14. November, 8 Uhr, nur von immunisierten Personen betreten werden, ausgenommen ist der normale Restaurantbetrieb. Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder bis sechs Jahren. Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können unter Vorlage eines maximal 48 Stunden alten PCR-Tests oder maximal sechs Stunden alten Antigenschnelltests zugelassen werden.

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