Was Eigentümer bei der Grundsücksteilung beachten sollten : Aus eins mach zwei
BERLIN/MÜNCHEN. Streitende Erben oder Verkaufsabsichten: Gründe für eine Grundstücksteilung gibt es einige. Das gilt allerdings auch für mögliche Hindernisse. Was Eigentümer beachten sollten
Mal angenommen, ein Grundstück ist riesengroß, aber der Eigentümer benötigt längst nicht die gesamte Fläche. Was tun in einem solchen Fall? Der Besitzer kann das Grundstück teilen – aber er muss es nicht. „Grundsätzlich kann ein großes Baugrundstück mit mehreren Wohnhäusern bebaut werden“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Eine Teilung ist hier nicht zwingend nötig. Sie kann aber sinnvoll sein, zum Beispiel wenn das Baugrundstück für das eigene Bauvorhaben zu groß ist und der Eigentümer die Belastungen nur für ein kleineres Grundstück tragen will.
Nach der Teilung kann das nicht benötigte Grundstück an Dritte verkauft werden. Durch den Verkauf des abgetrennten Teils muss man weniger Grundsteuer zahlen. Auch mögliche Beiträge zum Straßenausbau und zur Straßenreinigung fallen geringer aus. Eine Teilung bietet sich auch an, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen kann, was mit dem Grundstück geschehen soll.
Oder ein anderer Fall: Zwei Familien haben sich entschieden, auf einem Grundstück zwei Häuser zu bauen. Eine der Familien will nun verkaufen. „Potentielle Käufer interessieren sich in der Regel mehr für ein eigenes Grundstück als für Miteigentum“, so Storm.
Mit der Teilung lässt sich auch auf anderem Weg Geld sparen. Ein Beispiel: Eltern teilen ein Grundstück und schenken eine der Flächen ihrem Kind. „Mit der Schenkung lässt sich gegebenenfalls ein hoher Grundstückswert steuerfrei übertragen“, erläutert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Hintergrund: In dem Fall lassen sich steuerliche Freibeträge nutzen – diese liegen derzeit pro Kind bei 400.000 Euro. Auch der Pflichtteilsanspruch – also der Mindestanteil am Erbe, der engsten Verwandten zusteht – lässt sich damit möglicherweise senken.
Egal, was das Motiv ist: Bei der Umsetzung der Teilung ist es nicht damit getan, einfach nach Gutdünken einen Strich durch das Grundstück zu ziehen. „In manchen Fällen muss die Teilung genehmigt werden, etwa durch das Bauamt“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnotarkammer in Berlin. Das ist bundesweit notwendig, wenn das Grundstück von einem Umlegungs-, einem Enteignungs-, einem Sanierungsverfahren oder einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betroffen ist.