Unternehmerverbände im Bergischen 3G bei der Arbeit – was das konkret bedeutet

Interview | WUPPERTAL · Wolfgang Kleinebrink von der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände über die Auswirkungen der neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz.

 Nur wer geimpft, genesen oder einen tagesaktuellen Test vorweisen kann, soll künftig zur Arbeit gehen können.

Nur wer geimpft, genesen oder einen tagesaktuellen Test vorweisen kann, soll künftig zur Arbeit gehen können.

Foto: imago images/Bihlmayerfotografie/via www.imago-images.de

Nun wird die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen „Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben“.

Wir sprachen mit Wolfgang Kleinebrink, dem Geschäftsführer der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände (VBU), darüber, was das nun im Arbeitsalltag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, welche konkreten Pflichten ab Mittwoch gelten.

Herr Professor Kleinebrink, ab wann gilt diese Regelung?

Wolfgang KLEINEBRINK: Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, vermutlich ab Mittwoch dieser Woche, müssen sich alle daran halten.

Aber widerspricht das nicht den bisherigen Regeln, wonach der Arbeitgeber gar kein Recht auf Kenntnis hat, ob seine Beschäftigten geimpft oder nicht geimpft sind? Wenn er nun einen entsprechenden Nachweis verlangen kann oder andernfalls eben einen Test, dann weiß er das doch.

 Professor Dr. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der Geschäftsführung der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände

Professor Dr. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der Geschäftsführung der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände

Foto: WZ/UWE STRATMANN/VBU

Kleinebrink: Der Arbeitgeber muss einen Nachweis verlangen, dass eines der 3G – geimpft, genesen oder getestet – erfüllt ist. Wer als Arbeitnehmer partout seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss dann eben einen negativen Corona-Test vorweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Daten zu verarbeiten. Verarbeiten heißt auch, er darf sie erheben. Und zum Beispiel die Impfnachweise zur Personalakte nehmen. Der Arbeitnehmer, der seine Impfung oder seinen Genesenen-Status nachweist, braucht natürlich keinen Testnachweis.

Wenn ein Arbeitnehmer weder geimpft noch genesen ist, muss er also täglich einen solchen aktuellen negativen Test beibringen. Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig, der normale Test nur 24 Stunden. Reicht da der Selbsttest, den der oder die Beschäftigte morgens zuhause gemacht hat?

Kleinebrink: Nein, unbeaufsichtigte Selbsttests reichen nicht als Nachweis aus. So gesehen müsste jeder Arbeitnehmer sich an jedem Arbeitstag vor Arbeitsantritt bei einer der Stellen, die Bürgertests anbieten, testen lassen. Und den Nachweis über einen negativen Test vor Betreten des Betriebs dem jeweiligen Beauftragten des Unternehmens vorzeigen. Nach den derzeitigen Regeln bekommt man allerdings nur einen solchen Bürgertest pro Woche vom Staat bezahlt. An den anderen Arbeitstagen muss der Arbeitnehmer das selbst bezahlen.

Der Arbeitgeber steht also nicht für die Kosten ein?

Kleinebrink: Grundsätzlich ist das so. Denn der Arbeitnehmer muss eine der drei Voraussetzungen – geimpft, genesen oder getestet – erfüllen und nachweisen. Die Pflicht liegt in seiner Sphäre, wie die Arbeitsrechtler sagen.

Es wird aber doch Arbeitgeber geben, die das von sich aus finanzieren?

Kleinebrink: Der Arbeitgeber kann natürlich sagen, dass er dem Arbeitnehmer die Kosten für den Bürgertest erstattet. Es wird aber auch die Variante geben, dass der Arbeitgeber seine ungeimpften und nicht genesenen Arbeitnehmer auf seine Kosten vor Ort, im Betrieb also, testet. Das muss der Arbeitgeber nicht, aber er kann solche beaufsichtigten täglichen Tests anbieten.

Wenn der Arbeitgeber so etwas anbietet: Bis das Testergebnis da ist, dauert es ja 15 Minuten. Gilt das als Arbeitszeit?

Kleinebrink: Nein, eindeutig nicht, nach dem Gesetz muss der Test vor Arbeitsaufnahme durchgeführt werden. Die 15 Minuten gelten also nicht als Arbeitszeit.

Wenn der Arbeitgeber das Testen nicht anbietet und der nicht geimpfte oder nicht genesene Arbeitnehmer erscheint ohne einen negativen Bürgertest bei der Arbeit. Was dann?

Kleinebrink: Der Arbeitgeber muss das kontrollieren, er darf ihn dann nicht in den Betrieb lassen. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitnehmer ein Bußgeld.

Und kann ein solcher Arbeitnehmer, der weder geimpft noch genesen ist und mangels negativem Test an der Betriebspforte abgewiesen wird, sagen: Dann will ich aber trotzdem meinen Lohn, weil Du als mein Arbeitgeber die von mir angebotene Leistung nicht annimmst?

Kleinebrink: Nein, er bietet seine Leistung gerade nicht ordnungsgemäß an. Er muss ja den negativen Test vorweisen. Er hat es unterlassen, die nach dem Gesetz geltende Zugangsvoraussetzung zu schaffen. Dann bekommt er auch keinen Lohn. Außerdem begeht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung, der Arbeitgeber könnte ihn abmahnen und ihm im Wiederholungsfall kündigen.

Hat der Betriebsrat da mitzureden, kann er zum Beispiel darauf bestehen, dass der Arbeitgeber im Betrieb testet oder dass das Testen durch den Arbeitgeber doch als Arbeitszeit gilt?

Kleinebrink: Nein, die Pflichten beruhen auf gesetzlichen Regelungen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort