Kommentar : Warum Zschäpe Täterin und nicht Gehilfin der NSU-Morde war
Karlsruhe Ja, muss denn eine Täterin nicht am Tatort dabei sein, zumindest „Schmiere stehen“, um als solche verurteilt werden zu können? Grundsätzlich ist das zwar so. Der Bundesgerichtshof entschied trotzdem gegen Zschäpe.
Um die Bedeutung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs zum NSU-Prozess zu erfassen, hilft die Was-wäre-wenn-Frage: Hätten die Richter der Revision der zu Lebenslang verurteilten Beate Zschäpe stattgegeben, so wäre sie nur als Gehilfin zu den Taten verurteilt worden.
Folge: Das „Lebenslang“ hätte in eine Freiheitsstrafe „nicht unter drei Jahren“ umgewandelt werden müssen. Und weil sich Zschäpes mörderische Mitstreiter der Verantwortung ja durch Suizid entzogen hatten, hätte das auch bedeutet: Es hätte als Antwort der Justiz auf diese Verbrechensserie, deren Opfer willkürlich ausgesuchte, vor allem türkischstämmige Menschen waren, nur als „Gehilfen“ Verurteilte gegeben.
Nun ersetzt der Wunsch nach Vermeidung eines solchen Ergebnisses freilich keine juristische Argumentation. In dem 2018 nach mehr als 400 Verhandlungstagen vor dem Oberlandesgericht München zu Ende gegangenen Strafprozesses konnte Zschäpe keine Anwesenheit an den Tatorten nachgewiesen werden.