Karlsruhe/Düsseldorf. Kein Arbeitslosengeld für Pflege von Angehörigen

Karlsruhe/Düsseldorf. · Wer dafür kündigt, muss eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in Kauf nehmen.

 ILLUSTRATION - Zum Themendienst-Bericht vom 12. Dezember 2019: Wer seinen Job kündigt, um einen Angehörigen zu pflegen, muss mitunter mit einer Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

ILLUSTRATION - Zum Themendienst-Bericht vom 12. Dezember 2019: Wer seinen Job kündigt, um einen Angehörigen zu pflegen, muss mitunter mit einer Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

Foto: dpa-tmn/Mascha Brichta

Wer seinen Job aufgibt, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, muss unter Umständen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az: 11 AL 1152/19). Darauf verweist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

In dem konkreten Fall ging es um eine Ergotherapeutin, die ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendete – um ihre Mutter zu pflegen, die 950 Kilometer entfernt wohnte. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine sechswöchige Sperrfirst. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Frau klagte gegen diese Entscheidung ohne Erfolg. Die Pflege eines nahen Angehörigen kann laut Gericht zwar ausnahmsweise einen wichtigen Grund für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes darstellen.

Im diesem Fall war das Gericht aber nicht von einem Ausnahmefall überzeugt. Denn das Gericht sah nicht, dass die Frau alle ihr möglichen Unterstützungsleistungen ausgeschöpft hätte. So hatte die Frau zum Beispiel zum Zeitpunkt, als sie ihren Job aufgab, noch nicht versucht, eine Pflegestufe für ihre Mutter zu beantragen.

Es habe auch eine gewisse Zeitspanne gegeben, um anderweitige Unterstützung zu planen – da sich der Zustand der Mutter nicht vollkommen überraschend verschlechtert hatte. Nach Auffassung der Richter hätte die Klägerin sich etwa um ambulante oder stationäre Unterstützung bemühen können. Oder sie hätte andere Angehörige, Bekannte und Freunde hinzuziehen können.

Daher wertete das Gericht das Interesse der Versichertengemeinschaft in diesem Fall höher als die Bedürfnisse der Klägerin. Aufgrund besonderer Härte des Falls hatte die Arbeitsagentur die Sperrzeit aber rechtmäßig auf sechs statt zwölf Wochen für die Frau verkürzt. tmn

(dpa)
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