Urteil Zugangsdaten gekapert: Facebook-Nutzer muss haften

Unbekannter Dritter hatte das Konto für eine Beleidigung genutzt. Inhaber des Accounts muss nun 3000 Euro Entschädigung zahlen.

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Frankfurt. Wer ein Facebook-Konto hat — allein in Deutschland trifft das auf 28 Millionen Menschen zu — sollte aufpassen, dass seine Zugangsdaten nicht in die Hände Dritter fallen. Denn in einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 16 U 233/15) entschieden: Der Nutzer haftet auch für persönlichkeitsverletzende Postings (sprich: Beleidigungen) durch Dritte, wenn er sorglos mit seinen Zugangsdaten umgegangen ist.

In dem entschiedenen Fall war ein Facebook-Nutzer wegen einer auf der Facebook-Seite geposteten Beleidigung auf Geldentschädigung in Anspruch genommen worden. Er verteidigte sich damit, nicht er habe die beleidigenden Worte auf die Pinnwand des Kontos geschrieben. Das müsse ein unbekannter Dritter gewesen sein. Vor Gericht beschrieb er, er habe sich immer mal wieder über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt und dabei nicht darauf geachtet, sich nach einer solchen Nutzung bei Facebook auszuloggen. Auch habe er nicht daran gedacht, ob bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die das nächste Login ohne Eingabe des Passwortes ermöglichte.

Daraus folgerten die Richter, dass der Nutzer des Facebook-Accounts seine Pflicht verletzt habe, die Zugangsdaten geheim zu halten. Sie hielten ihm dabei vor, dass in den Nutzungsbedingungen von Facebook stehe, dass der Account nicht übertragbar ist. Dessen Inhaber sei — anders als etwa der Inhaber eines Internetanschlusses — nicht berechtigt, beliebigen Dritten Zugriff auf den Account zu gestatten. Bei seinem sorglosen Umgang mit den Zugangsdaten habe er damit rechnen müssen, dass unberechtigte Dritte den Account „zu rechtsverletzendem Handeln verwenden könnten“. Daher hafte er auch dafür, dass Unbefugte die so gekaperten Daten verwenden, um einen Dritten zu beleidigen. In dem entschiedenen Fall musste er 3000 Euro Geldentschädigung an den durch das Posting Beleidigten bezahlen.

Zwar ist die Sache noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich. Doch das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass es sich genau an dessen Rechtsprechung orientiert habe. Der BGH hatte schon 2009 entschieden (Az. I ZR 114/06), dass auch der Inhaber eines bei der Verkaufsplattform ebay betriebenen Kontos haften kann, wenn Rechtsverstöße über sein Konto begangen werden.

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