Wie der digitale letzte Wille geregelt wird

Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass man sich beim Vererben nicht nur um Vermögenswerte kümmern sollte. Vollmacht für eine Vertrauensperson kann hilfreich sein.

Wie der digitale letzte Wille geregelt wird
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Düsseldorf. Er dauerte mehrere Jahre, der Rechtsstreit, in dem die Eltern eines verstorbenen Mädchens schließlich Recht bekamen. Vor dem Bundesgerichtshof setzten sie durch, dass sie Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter und der dort einsehbaren Kommunikation erhalten. Ein solch kompliziertes und belastendes Verfahren könnte vermieden werden. Doch das setzt voraus, dass man sich zeitig Gedanken macht: Was soll mit meinem digitalen Nachlass geschehen, wenn ich mal nicht mehr lebe?

Das ist keine läppische Frage, die man nach dem Motto „Was interessiert mich das dann noch?“ beiseite schieben sollte. Doch eben so scheinen noch viele zu denken. Nach einer vom Internetverband Bitkom im vergangenen Jahr durchgeführten Erhebung haben acht von zehn Befragten gesagt, dass sie sich bislang gar nicht um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben.

Doch könnte jeder seinen Hinterbliebenen durch eine gute Planung viel Ärger ersparen. Dabei geht es eher selten um solche Fragen wie in dem gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Eltern etwas über mögliche Suizidabsichten ihrer Tochter erfahren wollen. Es geht um ganz alltägliche, aber gleichwohl praktisch bedeutsame Dinge: Was soll nach dem eigenen Ableben mit wichtigen, digital geführten Verträgen geschehen — angefangen bei Mobilfunkverträgen über Konten bei Onlineshops oder Banken bis hin zu digital gespeicherten Fotos oder gekauften E-Books. Was soll geschehen mit den Mail-Konten oder den Accounts bei sozialen Netzwerken, in denen man sich vielleicht über Jahre ausgetauscht hat und deren Auswertung am Ende sehr viel über die eigene Person aussagt? Soll all das gelöscht werden, sollen einzelne nahestehende Angehörige Zugriff darauf haben?

In einem ersten Schritt sollte man eine Liste oder Tabelle aller seiner Accounts mit Benutzernamen und Kennworten zusammenzustellen. Was im Übrigen auch generell ganz nützlich ist. Verschafft es doch einem selbst schon zu Lebzeiten einen besseren Überblick über die eigenen Netzkontakte und -zugänge.

Das Ergebnis dieser Sammelarbeit lässt sich zwar auch ganz altmodisch in ein Notizbuch schreiben. Aber wo es schon um das digitale Leben geht, kann man die Zusammenstellung auch auf einem mit einem Kennwort geschützten USB-Stick speichern. Und dieser Stick sollte dann an einem sicheren Ort verwahrt werden — das kann angesichts der Bedeutsamkeit dieses Datenschatzes durchaus auch ein Banktresor sein.

Wichtig auch: Die Auflistung der diversen Internet-Accounts muss immer wieder aktualisiert werden. Jeder weiß, wie oft man Passwörter ändert oder auch neue Dienste über das Internet in Anspruch nimmt. Oder sich von dem einen oder anderen Dienst längst abgemeldet hat.

In einem zweiten Schritt sollte man sich überlegen, wem man im Falle seines Ablebens Zugang zu diesem Datenschatz geben will. In einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht sollte der- oder diejenige ermächtigt werden, den digitalen Nachlass zu regeln. Und zwar nach den konkret gegebenen Vorgaben, die sich der Auftraggeber wünscht.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat das Muster für eine solche Vollmacht entwickelt (siehe Infokasten). Ebenso das Muster für eine Liste über den digitalen Nachlass. Da ist dann beispielhaft aufgeführt, welche Accounts geführt werden und in welchen Schritten der digitale Nachlassverwalter ganz konkret auf die jeweilige Plattform gelangt.

Und schließlich sollte da für jeden Account eine genaue Anweisung an den Bevollmächtigten stehen, was er im Einzelnen tun soll. Zum Beispiel: Account nach meinem Tod löschen. Oder: Die auf der Plattform gespeicherten Fotos herunterladen, meiner Familie zur Verfügung stellen und dann den Account löschen. Oder: Das Streaming-Abo kündigen.

Auch sollte geregelt werden, was mit den Computern, Festplatten, Daten-DVDs oder USB-Sticks geschehen soll, auf denen ja auch vieles vom digitalen Erbe gespeichert ist. Die Vollmacht, so raten die Verbraucherschützer, sollte handschriftlich verfasst werden, mit Datum versehen und unterschrieben werden. Und ausdrücklich den Zusatz enthalten, dass sie über den Tod hinaus gilt.

Eben diese Vollmacht sollte der Vertrauensperson gegeben werden. Verbunden mit der Information, wo sie später die Liste mit den Zugangsdaten zu den Accounts findet — wo also das Notizbuch oder der USB-Stick deponiert ist. Auch sollten andere Angehörige informiert werden, dass man für seinen digitalen Nachlass eine bestimmte Person ausgewählt hat, damit es nachher nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

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