Verbraucherrechte Anbieterwechsel-Ärger: Bundesnetzagentur kann schlichten

Bonn (dpa/tmn) - Wer seinen Anbieter wechselt, muss unter Umständen einen Tag ohne Internet und Telefon auskommen. So kulant müssen Verbraucher sein. Doch ihre Geduld wird oft überstrapaziert. In dem Fall sollten sie ihre Rechte kennen.

Verbraucherrechte: Anbieterwechsel-Ärger: Bundesnetzagentur kann schlichten
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In den ersten sieben Monaten dieses Jahres sind rund 11 000 Beschwerden bei der Bundesnetzagentur eingegangen, weil Kunden beim Anbieterwechsel mehr als einen Tag lang ohne Telefon- oder Internetverbindung blieben. Das berichten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe unter Berufung auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung. Demnach waren es 2016 insgesamt 19 000 Beschwerden, 2015 sogar 30 000.

Das ist für Verbraucher bei einem Anbieterwechsel wichtig:

- Beim Anbieterwechsel darf die Leitung laut Telekommunikationsgesetz maximal 24 Stunden lang unterbrochen sein.

- Gibt es Probleme beim Wechsel zu einem neuen Telefonanbieter, muss der alte Anbieter bis zur erfolgreichen Umschaltung Kunden weiter versorgen. Darauf weist die Bundesnetzagentur (BNetzA) hin. Für seine Dienste darf er dann aber nur noch die Hälfte der vorherigen regelmäßigen monatlichen Kosten einfordern.

- Kosten beim neuen Anbieter entstehen bis zum erfolgreich abgeschlossenen Wechsel nicht. Kunden müssen Grundgebühren und weitere Optionen erst zahlen, wenn sie vom neuen Anbieter versorgt werden.

- Im Streitfall kann die BNetzA als neutrale Schlichtungsstelle vermitteln. Mögliche Fälle sind neben Problemen beim Anbieterwechsel oder der Rufnummernmitnahme auch strittige Telefon- und Handyabrechnungen, nicht eingehaltene vertraglichen Leistungen oder gesperrte Anschlüsse. Ziel ist es, eine gütliche Einigung ohne Gerichtsverfahren herbeizuführen. Weitere Informationen und ein Beschwerdeformular finden sich auf der Webseite der Bundesnetzagentur.

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