Als „kostenlos“ beworbenes Flirtportal muss gratis sein

Köln (dpa/tmn) - Wenn ein Flirtportal eine kostenlose Anmeldung verspricht, müssen andere Nutzer darauf auch gratis kontaktiert werden dürfen. Kontaktaufnahme sei beim Flirten Voraussetzung, befand das Gericht.

Als „kostenlos“ beworbenes Flirtportal muss gratis sein
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Gute Nachricht für einsame Herzen: Ein Flirtportal, das mit einer Gratis-Anmeldung wirbt, muss auch die kostenlose Kontaktaufnahme zu anderen ermöglichen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln hin (Az.: 33 O 245/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein Flirtportal mit den Aussagen „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren!“ geworben. Es erlaubte jedoch nur das kostenlose Anlegen eines Profils. Für die Möglichkeit, mit anderen Mitgliedern des Portals Kontakt aufzunehmen, war eine weitere Registrierung für ein Probe-Abonnement notwendig, das mindestens 1,99 Euro kostete und sich nach zehn Tagen automatisch um sechs Monate verlängerte. Die Gebühr betrug 78 Euro pro Monat.

Ein Nutzer klagte gegen das irreführende Angebot und bekam vom Landgericht Köln Recht. Die Werbeaussagen des Betreibers weckten beim Nutzer die Erwartung, dass er die Dienstleistung in dem Maße gratis nutzen könne, wie es dem Zweck entspricht. Zum Flirten sei aber die Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern zwingende Voraussetzung.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass die automatische Vertragsverlängerung nach Ablauf der Probezeit nicht ausreichend kenntlich gemacht worden sei. Die Widerrufsbelehrung befand sich erst unterhalb des „Jetzt-Kaufen“-Buttons und öffnete sich nur, wenn man das entsprechende Kästchen gezielt anklickte. Auf die Kündigungsfrist und das Widerrufsrecht müsse aber gesondert hingewiesen werden, monierten die Richter.

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