Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuch

Mainz (dpa) - Schlechte Karten für Autobesitzer: Wenn sie einen Verkehrssünder, der mit ihrem Wagen gefahren ist, nicht verraten wollen und müssen sie ein Fahrtenbuch führen. Das können sie nicht mit dem Argument abwenden, sie hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Fahrtenbuch diene der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr - ein „doppeltes Recht“, wonach man einerseits die Aussage verweigern könne und zugleich trotz fehlender Mithilfe von der Auflage verschont bleibe, gebe es deshalb nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz nach Mitteilung vom Mittwoch (8. Dezember) in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: 3 L 1381/10.MZ, Beschluss vom 22. November 2010).

Mit der Entscheidung wies das Gericht den Antrag einer Mainzerin ab, die vermeiden wollte, dass sie künftig ein Fahrtenbuch führen muss. Ein Unbekannter war mit ihrem Wagen auf der Autobahn 21 Stundenkilometer zu schnell gefahren, was mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei geahndet wird. Der Fahrer konnte aber nicht ermittelt werden, weil die Frau schwieg. Als ihr die Stadt aufgab, ein Fahrtenbuch zu führen, zog sie vor Gericht und erklärte, ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, beteuerte aber, sie fahre künftig nur noch selbst. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.

Die Richter befanden, der Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, rechtfertigten die Auflage. Außerdem habe die Frau in Bezug auf ihren Lebensgefährten kein Zeugnisverweigerungsrecht. Und dieses stehe einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Die Erklärung der Frau, sie werde das Auto künftig nur noch selbst fahren, mache die Auflage auch nicht überflüssig. Denn es könne bei künftigen Verkehrsverstößen trotzdem passieren, dass der Fahrer ihres Wagens nicht ermittelt werden könne, wenn die Frau bestreite, selbst gefahren zu sein.

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