Mithaftung bei überschrittener Richtgeschwindigkeit

Nürnberg (dpa/tmn) - Hält ein Autofahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern in der Stunde auf Autobahnen nicht ein, muss er bei einem Unfall mithaften. So die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Autofahrer nachweisen kann, dass es auch bei eingehaltener Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre (Aktenzeichen: 13 U 712/10). Das Gericht verurteilte einen Autofahrer zur Mithaftung an einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Mann mit 160 Kilometern in der Stunde gefahren. Er konnte daher einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug nicht mehr vermeiden, das unachtsam die Fahrspur gewechselt hatte.

Das OLG hielt ihm vor, er habe sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Zwar sei die Richtgeschwindigkeit rechtlich nicht bindend. Ein idealer Fahrer wisse aber, dass mit höherer Geschwindigkeit auch das Unfallrisiko steige und orientiere sich daher daran. Insoweit sei es in diesen Fällen gerechtfertigt, dem Raser eine Mithaftung zuzuweisen.

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