Keine „halben Sachen“ bei Fahrverboten

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Fahrverbot muss für mindestens einen Monat ausgesprochen werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss. Nach Auffassung des Gerichts muss der Autofahrer berufliche oder wirtschaftliche Nachtteile hinnehmen.

Eine Ausnahme gelte allenfalls bei besonderer Härte, wie etwa dem drohenden Jobverlust (Aktenzeichen: 3 RBs 210/10). Das Gericht gab damit der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass das Amtsgericht gegen einen Autofahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot von lediglich zwei Wochen verhängt hatte. Damit sollten berufliche Nachteile abgemildert werden. Das OLG befand jedoch, das Amtsgericht dürfe keine „halben Sachen“ machen. Der Gesetzgeber habe als Mindestdauer eines Fahrverbots einen Monat festgelegt. Daran hätten sich die Gerichte zu halten.

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