Händler muss ungefragt auf Tageszulassung hinweisen

Bonn (dpa/tmn) - Ein Autohändler muss einen Kunden darauf hinweisen, dass er für ein Neufahrzeug eine Tageszulassung auf sich beabsichtigt. Das gilt auch, wenn der Kunde nicht ausdrücklich danach fragt, wie aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervorgeht.

Darüber berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“. Zwar ändere die Tageszulassung nichts an der Qualifikation des Fahrzeugs als Neuwagen. Gleichwohl sei es ein Sachmangel, den der Käufer nicht hinzunehmen müsse, wenn die Tageszulassung über seinen Kopf hinweg erfolgt sei (Aktenzeichen: 2 O 225/09).

Tageszulassungen sind nach Einschätzung des Gerichts zwar üblich und oft mit einem erheblichen Preisnachlass für einen Neuwagen verbunden. Sie dürften aber nicht ohne Wissen oder gegen den Willen des Käufers erfolgen, urteilten die Richter. In dem Fall gaben sie einem Kunden Recht. Der Händler hatte ihm nach Vertragsabschluss mitgeteilt, er wolle den Wagen zunächst für einen Tag auf sich zulassen. Der Käufer widersprach dem und verlangte unter anderem die unmittelbare Zulassung auf sich. Das Landgericht gab ihm nun Recht.

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