Gericht: Mini-Parkscheibe im Auto nicht erlaubt

Brandenburg/Havel (dpa) - Wer für sein Auto eine erheblich kleinere Parkscheibe verwendet als gesetzlich vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

In dem juristischen Streit hatte der Betroffene in der brandenburgischen Stadt Forst auf einem Parkplatz eine Miniatur-Parkscheibe von nur 40 mal 60 Millimeter verwendet, knapp halb so groß wie vorgeschrieben. Für diese Ordnungswidrigkeit sollte er eine Geldbuße von fünf Euro bezahlen. Der Mann weigerte sich, doch das Amtsgericht Cottbus lehnte seinen Widerspruch dagegen ab (Aktenzeichen: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Die von dem Mann eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Brandenburg/Havel. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie muss demnach blau sein, 110 mal 150 Millimeter groß und ein 24-Stunden-Ziffernblatt haben. Dadurch könne die eingestellte Zeit leichter abgelesen und somit auch die Höchstparkdauer wirksam kontrolliert werden. Diesem Zweck werde eine um ein Vielfaches kleinere Parkscheibe nicht gerecht. Dieser Fall sowie aus dem gleichem Grund verhängte Bußgelder für Parksünder in der Niederlausitzer Stadt hatten im vergangenen Herbst auch überregional für Aufsehen gesorgt. Die Forster Stadtverwaltung verteidigte damals das als zu streng kritisierte Vorgehen der Politessen, indem sie auf ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Straßenverkehrsordnung hinwies.

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