Gesetz der Straße Amphetamin im Blut: Führerscheinentzug ist rechtens

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Werden Amphetamine im Blut eines Autofahrers nachgewiesen, ist der Entzug des Führerschein grundsätzlich rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 1 L 636/17.NW).

Gesetz der Straße: Amphetamin im Blut: Führerscheinentzug ist rechtens
Foto: dpa

In dem Fall war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei einem Drogenschnelltest wurden Spuren von Amphetaminen nachgewiesen, die anschließende Blutuntersuchung bestätigte den Befund. Der Autofahrer gab zunächst an, ein Potenzmittel sowie das Schmerzmittel Ibuprofen eingenommen zu haben. Toxikologisch konnte das die ermittelten Amphetamin-Werte aber nicht erklären.

Deshalb ging die Fahrerlaubnisbehörde von einer Schutzbehauptung aus und entzog dem Mann mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Denn in der Verkehrsrechtsprechung werden Amphetamine als psychoaktive Substanzen als derart gefährlich eingestuft, dass allein der Nachweis zum sofortigen Führerscheinentzug führt. Amphetamine putschen unter anderem auf, zügeln den Appetit und werden auch als illegale Partydroge (Speed) konsumiert.

Der betroffene Fahrer zog wegen des Führerscheinentzugs vor Gericht. Dort gab er an, noch eine weitere Substanz, nämlich einen Appetitzügler eingenommen zu haben, um als Beifahrer für eine längere Autofahrt wacher zu bleiben. Es sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ihm direkt die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vielmehr hätte zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen müssen. Die Richter wiesen die Klage aber ab.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei erneut um eine Schutzbehauptung handele, begründete die Kammer. Aber selbst, wenn man die Einwendung als wahr einstufe, sei keine Fahreignung gegeben. In dem Fall habe der Fahrer nämlich bewusst eine psychoaktive Substanz zu sich genommen und sie zweckentfremdet konsumiert. Das rechtfertige den sofortigen Führerscheinentzug, da ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass dieser Autofahrer zunächst nicht mehr unmittelbar am Straßenverkehr teilnehme.

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