Abschleppen verhindert: Gebühr wird trotzdem fällig

Aachen (dpa) - Keine Gnade für Falschparker: Selbst wenn ein Abschleppvorgang noch abgebrochen wird, muss ein Falschparker nach einem Urteil die Verwaltungsgebühren zahlen. So steht es in einem Urteil.

Falschparker müssen zahlen, auch wenn sie das Abschleppen gerade noch verhindern können. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem Urteil (Aktenzeichen: 7 K 2213/09). Der Kläger, ein Anwalt, hatte sein Auto auf einem Sonderfahrstreifen für Busse und Taxen abgestellt. Während des Abschleppvorgangs kam er zurück und beglich Abschleppkosten und Verwarngebühr, klagte aber gegen die erhobene Verwaltungsgebühr. Ein Verwaltungsaufwand sei der Stadt nicht entstanden, weil ein Vollzugsbediensteter der Stadt beim Abschleppunternehmen mitfahre.

Das Gericht entschied, dass die Stadt für abgebrochene Abschleppmaßnahmen dieselbe Gebühr erheben darf, wie fürs vollzogene Abschleppen. Der Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis nicht. Mit 50 Euro liege Aachen im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.

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