Nach Minikamera-Urteil : Bei der Dashcam besser zur „Crash-Cam“ greifen
Berlin (dpa/tmn) - Wer sich eine Minikamera fürs Auto oder Motorrad kaufen will, greift am besten zu einer sogenannten „Crash-Cam“. Das rät der Auto Club Europa (ACE).
„Crash-Cams“ zeichnen nur im Falle eines Unfalls das Unfallgeschehen in einem geringen Zeitfenster dauerhaft auf. Die Speicherkarte wird zudem ständig überschrieben, so dass die Langzeitspeicherung entfällt, erläutert Anja Smetanin vom ACE.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, dürfen Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden (VI ZR 233/17). Das heißt aber nicht, dass Autofahrer automatisch immer filmen dürfen. Mit Blick auf das Datenschutzgesetz bleibt das permanente Aufzeichnen nach wie vor unzulässig.
Man könne zwar auch manuell die Aufnahme bei Bedarf starten, doch dann besteht die Gefahr, dass wichtige Dinge schon passiert sind, erklärt der Rechtsanwalt Paetrick Sakowski aus Düsseldorf. Er hält die Kameras für Verkehrsteilnehmer für empfehlenswert. „Denn datenschutzkonform benutzt, sind sie eine super Sache, um Beweise zu sammeln, gerade in Verkehrsunfallprozessen, in denen keine oder sich widersprechende Zeugen zur Verfügung stehen.“