Verbrauchertipp: Statt Meerblick nur Hinterhof-Atmosphäre

Wenn am Urlaubsort nicht gehalten wird, was gebucht wurde, können Reisende einen Teil des Preises zurückverlangen.

Verbrauchertipp: Statt Meerblick nur Hinterhof-Atmosphäre
Foto: dpa

Wuppertal. Bietet das Fenster des Hotelzimmers anstatt des gebuchten Ausblicks aufs Meer nur ödes Hinterland, fehlt die gewünschte Dusche oder ist die Klimaanlage defekt, können Urlauber einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückfordern. Darauf weist die Verbraucherzentrale in Wuppertal hin. Welche Leistungen vereinbart wurden, ergibt sich aus dem Reisevertrag oder den Beschreibungen des zum Zeitpunkt der Buchung oder für den Reisezeitraum gültigen Katalogs.

Liegt eine Abweichung zwischen der von Ihnen gebuchten und der Ihnen zugewiesenen Zimmerkategorie vor, müssen sie den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzeigen. Die Verbraucherschützer empfehlen, dass Sie als Beweis Fotos sammeln und Zeugen suchen. Die Anzeige sollte ebenfalls in Anwesenheit von Zeugen erfolgen oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen.

Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden.

Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers. Der Reiseveranstalter kann den Mangel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Reiseleistung entspricht oder besser ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich eine Ersatzunterkunft in einem anderen Ort befindet. Nehmen Sie das Angebot an oder wird der Mangel beseitigt, können Sie keine Minderung des Reisepreises mehr verlangen.

Sorgt der Veranstalter nach Ihrer Mängelanzeige nicht für Abhilfe, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises vom Veranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Fax mit qualifiziertem Sendebericht oder per Einwurfeinschreiben.

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, per Fax mit qualifiziertem Sendebericht oder per Einwurfeinschreiben.

Sollte es dennoch weitere Schwierigkeiten geben vereinbaren Sie einen Rechtsberatungstermin in der Beratungsstelle der Verbrauchertentrale in der Schloßbleiche 20.

verbraucherzentrale.nrw

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