Prozess: „Ich bin keine Kriminelle!“

Das Arbeitsgericht Wuppertal weist Kündigung einer Verkäuferin wegen des angeblichen Diebstahls von Binden im Wert von 59 Cent zurück.

Wuppertal. Am Ende fiel Heidi Scherer (48) und ihren Kolleginnen und Kollegen ein riesiger Stein vom Herzen: Die Mitarbeiterin einer Supermarkt-Kette kann ihren Job behalten, entschied am Dienstag das Arbeitsgericht Wuppertal.

Dort hatte Scherer Kündigungsschutzklage eingereicht, nachdem ihr Arbeitgeber ihr wegen des angeblichen Diebstahls einer Packung Damenbinden im Wert von 59 Cent fristlos gekündigt hatte. "Ich bin keine Kriminelle!" hatte die 48-Jährige unter Tränen mehrfach vor Richterin Budde-Haldenwang betont.

Der Arbeitgeber hatte der langjährigen Mitarbeiterin in der Remscheider Discounter-Filiale vorgeworfen, eine Packung Binden im Wert von 59 Cent gestohlen und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "völlig zerrüttet" zu haben. Eine Abmahnung sei nicht ausreichend, eine Kündigung zwingend erforderlich.

Also fast ein Fall wie bei der Berliner Kassiererin Emmely, der wegen des Diebstahls von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war.

Aber eben nur fast. Denn die seit 2001 bei dem Discounter in Remscheid beschäftigte Heidi Scherer hatte nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden benötigt. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket und hinterlegte den Geldbetrag von 59 Cent auf einem Tisch im Aufenthaltsraum: "Ich habe ein 50-Cent-Stück hingelegt, meine Kollegin neun Cent." Das Geld sollte dann am folgenden Montag ordnungsgemäß in die Kasse gelegt werden.

Doch als dann am Montag die Bezirksleiterin die Filiale besuchte und harsch fragte, wem das Geld auf dem Tisch gehöre, ("Ich will nicht, dass hier Geld rumliegt!") erklärte Scherer, dass dies ihr Geld sei und steckte es ein. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr.

"Ich weiß selbst nicht mehr, warum ich das so gemacht, das Geld einfach eingesteckt habe", sagte Heidi Scherer jetzt vor Gericht. Das sei sicherlich nicht richtig gewesen. Aber ihr sei es an diesem Montag gesundheitlich nicht gut gegangen, die Filiale sei wie immer personell unterbesetzt gewesen, sie habe sehr viel zu erledigen gehabt, "und da ist diese Sch... dann passiert".

Kein leichter Fall für das Gericht. So betont Richterin Budde-Haldenwang denn auch mehrfach, dass es bei einer Kündigung wegen Diebstahls keinesfalls auf den Wert der gestohlenen Ware ankomme: "Auch die Wegnahme von nur 59 Cent ist grundsätzlich ein Grund für eine Kündigung." Diebstahl sei eine "grundsätzliche Problematik" im Einzelhandel.

Rein juristisch allerdings setzt sich jede Straftat, und damit auch ein Diebstahl, aus dem sogenannten objektiven und dem subjektiven Tatbestand zusammen: Ein Täter muss die Tat nicht nur tatsächlich begangen haben, sondern sie auch gewollt haben.

Und genau diese Unterscheidung hat Heidi Scherer den Job gerettet: Nach Auffassung des Gerichts konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte. Die Kündigung sei daher rechtsunwirksam.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf möglich.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort