„Schwunghafter Drogenhandel“: Amtsgericht verurteilt Dealer

Bewährungsstrafe mit Zahlungsauflage für Rauschgifthändler.

Obersprockhövel. Dem Anschein nach war ein heute 31-jähriger Mann, der sich am Mittwoch vor dem Amtsgericht Hattingen wegen Rauschgifthandels verantworten musste, eine gute Adresse für Kunden, die sich mit Marihuana oder Amphetaminen versorgen wollten.

Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Sommer 2010 fand die Polizei eine Menge an Rauschgift, die nach Einschätzung eines Gutachters für mehr als 1000 sogenannte „Konsumeinheiten“ gereicht hätte.

Die Wohnung in der Kleinbeckstraße, in unmittelbarer Nachbarschaft zu der damals noch existierenden Diskothek, lag wohl günstig für den Umsatz. Die Anklage ging jedenfalls von einem schwunghaften Handel aus.

Weil der Angeklagte selbst alle entscheidenden Punkte der Anklage bestätigte, gestaltete sich die Beweisaufnahme einfacher als gedacht. Er sei zu jener Zeit selbst drogenabhängig gewesen, und habe zur Finanzierung seines eigene Konsums mit den Drogen gehandelt, ließ er durch seine Rechtsanwältin erklären.

„Es lief nicht so, wie es laufen sollte“, sagte er im Rückblick auf die etwa zwei Jahre, die er in der Kleinbeckstraße gewohnt habe. Dabei habe er aber keinen Kontakt zu den Diskothekbesitzern gehabt. Zu seiner aktuellen Situation gab er an, zuletzt zur Probe bei einer Personaldienstfirma gearbeitet und inzwischen auch privaten Halt gefunden zu haben.

Mit einer Haftstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung blieb das Schöffengericht in seinem Urteil vier Monate unter dem Antrag der Staatsanwältin. Als Bewährungsauflage verhängte das Gericht allerdings die Zahlung eines Betrages in Höhe von 600 Euro, zahlbar in zwölf Monatsraten, an die Landeskasse, „damit das Urteil auch fühlbar wird“, wie der Vorsitzende Richter Kimmeskamp am Rande der Verhandlung erklärte.

Positiv wurde dem Angeklagten seine Kooperation mit dem Gericht und seine jetzige Lebenssituation angerechnet. „Das Geständnis war schon etwas wert und schließt das hoffentlich ab“, betonte das Gericht. Den Antrag der Verteidigung, von einem minderschweren Fall auszugehen, wies das Gericht zurück. „Es ist eigentlich ein typischer Fall des Handelns“, hieß es in der Urteilsbegründung.

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