Neuss: Streit um Nebeneinkünfte: Bürgermeister legt Revision ein

Dritte Runde in der Rechtssache Napp/Stadt

Neuss. Der Rechtsstreit zwischen Bürgermeister und Stadt in Sachen Abführung von Nebeneinkünften geht in die nächste Runde. Wie Herbert Napp auf Anfrage mitteilte, wird er gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen. Die Richter hatten die Klage gegen die Abführung zurückgewiesen - anders als zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Alles dreht sich um die Nebeneinkünfte, die der Bürgermeister aus seiner Tätigkeit im RWE-Regionalbeirat erhält; es geht um 13116,22 Euro aus den Jahren 2004 und 2005.

Ist der Bürgermeister in diesem Gremium als Privatmann wegen seiner besonderen Kenntnisse aus der beruflichen Erfahrung aktiv, wie es Kläger Napp behauptet? Oder wegen seiner Funktion als Bürgermeister einer Stadt, die RWE-Aktien hält? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz nicht beantwortet und in seinem Urteil pro Napp konstatiert, es gebe gar keine gesetzliche Grundlage für eine Abführung: Die entsprechende Verordnung werde durch das Landesgesetz nicht gedeckt.

Dagegen hatte die Stadt Berufung eingelegt, und das Oberverwaltungsgericht urteilte kurz vor Weihnachten ganz anders. Auch wenn RWE kein öffentliches Unternehmen sei und auch nicht von der öffentlichen Hand beherrscht werde, sei eine Nebentätigkeit hier dem öffentlichen Dienst gleichzustellen: "Es handelt sich um eine Nebentätigkeit für eine juristische Person, die der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt,...wobei er zugleich der Wahrung von Belangen seiner Gemeinde... verpflichtet ist", heißt es in dem Urteil.

SPD und Grüne hatten nach diesem zweiten Urteil den Bürgermeister aufgefordert, um des Rechtsfriedens willen auf eine Revision zu verzichten. Daraus wird nichts. Die grundsätzliche Klärung sei "für sämtliche Hauptverwaltungsbeamte extrem wichtig", so Herbert Napp. Das sieht das Gericht ganz ähnlich: Eine Revision sei zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und es keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe.

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